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gemeint sind oder diese nur, soweit sie nicht schon bei einer für
den betreffenden Betrieb zuständigen Kasse versicherungsberechtigt
sind. Der Wortlaut des 8 4 ist zweideutig und erlaubt uns
nicht den gleichen Schluss, wie wir ihn oben bei $ 19 für
die Ortskrankenkassen ziehen konnten. Wir können auch den
Kreis der bei der Gemeinde-Krankenversicherung versicherungs-
berechtigten Personen nicht durch Anwendung der Analogie in
gleicher Weise wie bei den Orts-, Betriebs- und Baukranken-
kassen abgrenzen. Einem solchen Vorgehen könnte man ent-
gegenhalten, das Gesetz wolle bei der Gemeinde-Krankenversiche-
rung den Kreis der versicherungsberechtigten Personen weiter
ziehen als bei den organisierten Kassen: bei der Gemeinde
können sich ja auch Dienstboten versichern. Wir müssen viel-
mehr von grundsätzlichen Gesichtspunkten ausgehen.
Wiı haben gesehen, dass sich aus den für die organisierten
Kassen geltenden Bestimmungen der Satz ableiten lässt: „Die
Personen, die lediglich wegen des Fehlens einer subjektiven
Voraussetzung nicht zwangsversichert sind, sollen sich bei der,
und zwar nur bei der Kasse aus freien Stücken versichern
dürfen, bei der sie bei Eintritt jener fehlenden Voraussetzung
zwangsversichert sein würden.“ Diese Anordnung findet ihre
innere Begründung nicht in der besonderen Gestaltung dieser
Kassen, sondern — das werden wir auch bei aufmerksamer
Durchsicht der Kommissionsberatungen finden *? — in folgenden
allgemeinen Erwägungen. Es ergab sich beim Erlass des KVG.
die Notwendigkeit, den Kreis der zwangs versicherten Personen
aufs schärfste zu umgrenzen. Dies ist in den $$ 1—3 KVG.
geschehen. Man war sich bei der Abfassung dieser Paragraphen
% Vgl. Drucksachen des Reichstags, 5. Leg.Per. II. Sess. Nr. 211 8.18 ff,
— Der Antrag, der den Anstoss zur Einrichtung des Instituts der frei-
willigen Versicherung gab lautete: „Die Teilnahme an den Fabrik-, Bau-,
Innungs- und Knappschaftskassen muss allen Personen offen stehen, welche
in dem Betrieb beschäftigt sind, für welchen diese Kassen bestehen“ (a. a. O.
3. 18 unten).
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