Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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geltenden Gesetzesbestimmungen — in Frage kommt nur $4KVG 
— nicht eine Durchbrechung des Satzes nachzuweisen ist. Ein 
solcher Beweis findet aber in $ 4 nicht den geringsten Beleg. 
Demnach haben wir in $ 4 Abs. 2 zu den „Personen der in 
8 1—3 bezeichneten Art“ nur die zu rechnen, die, falls sie 
versicherungspflichtig wären, Zwangsmitglieder der Gemeinde- 
Krankenversicherung sein würden*°, ein Resultat, das auch dem 
Grundsatz der Subsidiarität der Gemeinde-Krankenversicherung 
einzig und allein entspricht. 
III. Es bleibt nun noch die Bestimmung des $ 26a Abs. 1 
Ziff. 5 zu besprechen, die für die Orts-, Betriebs-, Bau- und 
Innungskrankenkassen gilt. Sie lautet: „Durch das Kassenstatut 
kann ferner bestimmt werden: .... 5. dass auch andere als 
die in den 8$ 1—3 bezeichneten Personen als Mitglieder der 
Kasse aufgenommen werden können, sofern ihr jährliches Gesamt- 
einkommen zweitausend Mark nicht übersteigt“. Während die 
bisher besprochene gesetzliche Versicherungsberechtigung 
nur für die in einem versicherungspflichtigen Betriebe beschäf- 
tigten Personen gegeben war, sind also gerade diese Personen 
von der statutarischen Versicherungsberechtigung ausge- 
schlossen. Es handelt sich demnach bei diesen beiden hinsicht- 
lich ihrer Grundlage verschiedenen Arten des Beitrittsrechtes um 
ganz verschiedene Personenkreise. Daher kann ein kraft Gesetzes 
Beitrittsberechtigter niemals auch auf Grund des Statuts zum 
freiwilligen Beitritt berechtigt sein und umgekehrt. So kann 
denn durch die Bestimmung des $ 26a allenfalls die Möglichkeit 
einer in Ausübung einer mehrfachen statutarischen Versicherungs- 
berechtigung eingegangenen Doppelversicherung herbeigeführt wer- 
den; darauf werden wir noch zurückkommen. 
Es ergibt sich nunmehr als allgemeiner, für das ganze 
4 Folglich sind die in einem zur Zuständigkeit der Innungskranken- 
kasse gehörenden Betriebe beschäftigten Personen auch bei der Gemeinde- 
krankenversicherung nicht beitrittsberechtigt.
	        
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