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geltenden Gesetzesbestimmungen — in Frage kommt nur $4KVG
— nicht eine Durchbrechung des Satzes nachzuweisen ist. Ein
solcher Beweis findet aber in $ 4 nicht den geringsten Beleg.
Demnach haben wir in $ 4 Abs. 2 zu den „Personen der in
8 1—3 bezeichneten Art“ nur die zu rechnen, die, falls sie
versicherungspflichtig wären, Zwangsmitglieder der Gemeinde-
Krankenversicherung sein würden*°, ein Resultat, das auch dem
Grundsatz der Subsidiarität der Gemeinde-Krankenversicherung
einzig und allein entspricht.
III. Es bleibt nun noch die Bestimmung des $ 26a Abs. 1
Ziff. 5 zu besprechen, die für die Orts-, Betriebs-, Bau- und
Innungskrankenkassen gilt. Sie lautet: „Durch das Kassenstatut
kann ferner bestimmt werden: .... 5. dass auch andere als
die in den 8$ 1—3 bezeichneten Personen als Mitglieder der
Kasse aufgenommen werden können, sofern ihr jährliches Gesamt-
einkommen zweitausend Mark nicht übersteigt“. Während die
bisher besprochene gesetzliche Versicherungsberechtigung
nur für die in einem versicherungspflichtigen Betriebe beschäf-
tigten Personen gegeben war, sind also gerade diese Personen
von der statutarischen Versicherungsberechtigung ausge-
schlossen. Es handelt sich demnach bei diesen beiden hinsicht-
lich ihrer Grundlage verschiedenen Arten des Beitrittsrechtes um
ganz verschiedene Personenkreise. Daher kann ein kraft Gesetzes
Beitrittsberechtigter niemals auch auf Grund des Statuts zum
freiwilligen Beitritt berechtigt sein und umgekehrt. So kann
denn durch die Bestimmung des $ 26a allenfalls die Möglichkeit
einer in Ausübung einer mehrfachen statutarischen Versicherungs-
berechtigung eingegangenen Doppelversicherung herbeigeführt wer-
den; darauf werden wir noch zurückkommen.
Es ergibt sich nunmehr als allgemeiner, für das ganze
4 Folglich sind die in einem zur Zuständigkeit der Innungskranken-
kasse gehörenden Betriebe beschäftigten Personen auch bei der Gemeinde-
krankenversicherung nicht beitrittsberechtigt.