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Das Gesetz hätte zwar durch eine positive Vorschrift anordnen
können, dass auch Personen, die mehreren versicherungsberech-
tigenden Tätigkeiten obliegen, nur der Kasse ihrer Haupt-
beschäftigung beitreten dürfen. Allein das ist weder explicite
noch implicite geschehen. Esist daher in das Belieben
der zu versichernden Person gestellt, welcher
Kasse sie beitreten will, und es ist also möglich, dass
jemand einer Kasse angehört, die für eine ganz geringfügige
Nebenbeschäftigung zuständig ist. Aber dies Ergebnis erscheint
hier nicht weiter unbillig, weil ja die Arbeitgeber an der Beitrags-
zahlung nicht teilnehmen.
C. Es liegen mehrere auf einander folgende
Beschäftigungsverhältnisse vor. Wir haben hier fol-
gende Rechtslage vor Augen: Jemand scheidet aus der versiche-
rungsberechtigenden Beschäftigung aus, nachdem er von seinem
Rechte, der zuständigen Kasse als freiwilliges Mitglied beizutreten,
Gebrauch gemacht hat. Nunmehr ergreift er eine neue an sich
ebenfalls versicherungsberechtigende Tätigkeit, für die eine andere
Kasse zuständig ist. Es bieten sich hier zwei Fragen zur Er-
örterung dar.
I. Kann die bisherige Mitgliedschaft „fortge-
setzt“ werden? Die Fortsetzung eines bestehenden Mitglied-
schaftsverhältnisses, die sogenannte „Weiterversicherung“, regeln
die 8$ 11 und 27 KVG. Hier ist bestimmt, dass jemand auch
dann noch Mitglied bleiben kann, wenn er „aus der die Mitglied-
schaft begründenden Beschäftigung ausscheidet“. Unter die „die
Mitgliedschaft begründenden Beschäftigungen“ sind auch die
Tätigkeiten einzubegreifen, die dem Ausübenden nur ein Beitritts-
recht geben. Denn diese Beschäftigungen kann man deshalb als
„die Mitgliedschaft begründende* bezeichnen, weil ohne ihr Vor-
handensein die Mitgliedschaft nicht zustande gekommen wäre*?,
# So auch Rosın, Recht der Arbeiterversicherung, I, S. 459 Anm. 12;
HAun, Kommentar, $ 11 Anm. 1b; HorrmAnn, Kommentar, $ 11 Anm, 2. —
A. M. REGER-HENLE, Kommentar, $ 11 Anm. 2.