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Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch daraus, dass, wie
oben dargetan wurde, die Stellung der Versicherungsberechtigten
erundsätzlich die gleiche ist, wie die der Versicherungspflich-
tigen.
Die Möglichkeit, ein bestehendes Versicherungsverhältnis
fortsetzen zu können, ist indessen nicht schlechthin gegeben.
Zunächst darf das Mitglied — und das gilt allgemein —
nicht Pflichtmitglied einer andern Versicherungsanstalt werden.
Davon ist in dem hier zu behandelnden Falle keine Rede;
denn beide in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnisse
sind nicht versicherungspflichtig. Im übrigen sind die Vor-
aussetzungen verschieden, je nachdem, ob der Anspruch gegen
eine Gemeinde oder die Mitgliedschaft bei einer Kasse fort-
bestehen soll.
1. Für die organisierten Kassen gilt 8 27. Er verlangt
erstens Aufenthalt auf dem Gebiet des Deutschen Reiches und
bestimmt ferner, dass die Mitgliedschaft nur fortdauert, wenn
die Mitglieder „ihre dahingehende Absicht binnen einer Woche
dem Kassenvorstand anzeigen. Die Zahlung der vollen statuten-
mässigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der
ausdrücklichen Anzeige gleich zu erachten, sofern der Fällig-
keitstermin innerhalb der für die letztere ‘vorgeschriebenen ein-
wöchigen Frist liegt“. Damit die Vorschrift des 8 27 erfüllt
ist, muss ein positives Tun des Mitgliedes vorliegen. Erfolgt
nun die vorgeschriebene Erklärung oder die als konkludente
Handlung geltende Beitragszahlung vor Ablauf einer Woche, so
tritt eine Unterbrechung der Mitgliedschaft nicht ein. „Denn
das Gesetz sagt nicht, dass man vom Tage der Abgabe jener
Erklärung an wieder Mitglied werde, in der Zwischenzeit aber
nicht Mitglied sei, sondern spricht ausdrücklich aus, dass man
Mitglied bleibe“ 5°,
5° So die Entsch. des Braunschw. VGH. vom 31. Dez. 1990, bei REGER,
XXIU, S. 67; — A. M.: Entsch. des Bad. VGH. vom 27. Juni 1905, bei