Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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liche oder — in Form der Beitragszahlung erfolgende — still- 
schweigende Erklärung, obgleich sie nach Ablauf der einwöchigen 
Frist erfolgt, widerspruchslos entgegen, so bleibt die Mitglied- 
schaft bestehen. Bis zu dem Augenblick, wo die Erklärung des 
Mitgliedes gültig — d. h. entweder vor Ablauf der Frist oder 
nach deren Verstreichen unwidersprochen — erfolgt ist, ist 
das Mitgliedschaftsverhältnis in der Schwebe — Legen wir 
die Vorschrift des 8 27 Abs. 1 so aus, so wird der von der Be- 
stimmung verfolgte Zweck erreicht: da die Kasse es in der 
Hand hat, verspätete Erklärungen zurückzuweisen, so ist es aus- 
geschlossen, dass sie von Mitgliedern dadurch geschädigt wird, 
dass diese die Frage, ob sie die Mitgliedschaft fortsetzen wollen, 
lange hinausschieben und erst bei eintretender Krankheit sich 
für die Fortsetzung erklären. Den Interessen der Kassen und 
denen der Versicherten werden wir also in gleicher Weise ge- 
recht. 
2. Für die Gemeindekrankenversicherung bestimmt 811 KVG., 
dass der Anspruch auf Krankenunterstützung — gemeint ist das 
Versicherungsverhältnis — den versicherten Personen solange 
verbleiben soll, als sie erstens ihre Beiträge fortentrichten und 
zweitens entweder im Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufent- 
haltes verbleiben oder in dem (Gemeindebezirk ihren Aufenthalt 
nehmen, in dem sie zuletzt beschäftigt wurden. Was die zweite 
Voraussetzung angeht, so können wir uns hier darauf beschränken, 
festzustellen, dass ihre Erfüllung mit der Aufnahme einer ver- 
sicherungsberechtigenden Tätigkeit in einem andern Gemeinde- 
bezirk vereinbar ist. Welche Bedeutung aber ist der Bestim- 
mung beizumessen, dass der Unterstützungsanspruch nur solange 
bestehen bleibt, als das Mitglied die Beiträge fortbezahlt? Es 
fragt sich: hat das einmalige Nichtbezahlen das Erlöschen des 
Anspruchs zur Folge? Wir müssen diese Frage bejahen. Wäh- 
  
gliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen, „wenn sie die Beiträge 
an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben,*
	        
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