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liche oder — in Form der Beitragszahlung erfolgende — still-
schweigende Erklärung, obgleich sie nach Ablauf der einwöchigen
Frist erfolgt, widerspruchslos entgegen, so bleibt die Mitglied-
schaft bestehen. Bis zu dem Augenblick, wo die Erklärung des
Mitgliedes gültig — d. h. entweder vor Ablauf der Frist oder
nach deren Verstreichen unwidersprochen — erfolgt ist, ist
das Mitgliedschaftsverhältnis in der Schwebe — Legen wir
die Vorschrift des 8 27 Abs. 1 so aus, so wird der von der Be-
stimmung verfolgte Zweck erreicht: da die Kasse es in der
Hand hat, verspätete Erklärungen zurückzuweisen, so ist es aus-
geschlossen, dass sie von Mitgliedern dadurch geschädigt wird,
dass diese die Frage, ob sie die Mitgliedschaft fortsetzen wollen,
lange hinausschieben und erst bei eintretender Krankheit sich
für die Fortsetzung erklären. Den Interessen der Kassen und
denen der Versicherten werden wir also in gleicher Weise ge-
recht.
2. Für die Gemeindekrankenversicherung bestimmt 811 KVG.,
dass der Anspruch auf Krankenunterstützung — gemeint ist das
Versicherungsverhältnis — den versicherten Personen solange
verbleiben soll, als sie erstens ihre Beiträge fortentrichten und
zweitens entweder im Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufent-
haltes verbleiben oder in dem (Gemeindebezirk ihren Aufenthalt
nehmen, in dem sie zuletzt beschäftigt wurden. Was die zweite
Voraussetzung angeht, so können wir uns hier darauf beschränken,
festzustellen, dass ihre Erfüllung mit der Aufnahme einer ver-
sicherungsberechtigenden Tätigkeit in einem andern Gemeinde-
bezirk vereinbar ist. Welche Bedeutung aber ist der Bestim-
mung beizumessen, dass der Unterstützungsanspruch nur solange
bestehen bleibt, als das Mitglied die Beiträge fortbezahlt? Es
fragt sich: hat das einmalige Nichtbezahlen das Erlöschen des
Anspruchs zur Folge? Wir müssen diese Frage bejahen. Wäh-
gliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen, „wenn sie die Beiträge
an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben,*