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rend $ 4 Abs. 4 für die freiwillig der Gemeinde Beigetretenen
bestimmt, dass ihre Mitgliedschaft erst durch z weimalige Nicht-
leistung der Beiträge erlöschen soll, findet sich eine derartige
Vorschrift bezüglich derjenigen, die das Versicherungsverhältnis
freiwillig fortsetzen, nicht. & 11 enthält daher nicht eine ver-
kappte, dem gleichen Zwecke wie die Fristsetzung in 8 27 die-
nende einwöchige°? Frist; seine Bedeutung ist vielmehr einfach
die, dass die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft schon durch
einmalige Zahlungssäumnis erlöschen soll.
Wir kommen nunmehr zu folgendem Ergebnis: (seht ein
freiwillig Versicherter unter Auflösung seines bisherigen Be-
schäftigungsverhältnisses zu einer andern, ebenfalls versicherungs-
berechtigenden Tätigkeit über, so kann er das bestehende
Versicherungsverhältnis fortsetzen. — Die Mit-
gliedschaft bei einer organisierten Kasse erlischt jedoch, wenn
die Kasse eine verspätete Erklärung, die Mitgliedschaft fort-
setzen zu wollen, oder eine diese Erklärung ersetzende, ver-
spätete Beitragszahlung zurückweist. Die Versicherung bei einer
Gemeindekrankenversicherung endigt schon dann, wenn die be-
treffende Person den Beitrag nicht rechtzeitig zahlt.
Il. Es erhebt sich nun die weitere Frage: Kann jemand,
der dieMitgliedschaft bei einer Versicherungs-
anstaltdes KV@G. „fortsetzt“, einerandern bei-
treten?
1. Nehmen wir an, dass zwei Gemeindekrankenversiche-
rungen, oder dass zwei organisierte Kassen mit einander kolli-
dieren, so ist die Frage zweifellos zu verneinen. Denn wir
stellten oben (S. 68) fest, dass ein freiwillig Versicherter nicht
noch einer zweiten Kasse des KVG. beitreten kann. Dass es
dabei keinen Unterschied machen kann, ob es sich um eine
52 Bei der Gemeindekrankenversicherung sind die Beiträge „wöchent-
lich im Voraus“ zu entrichten, falls nicht durch Gemeindebeschluss andere
Zahlungstermine festgesetzt sind ($ 52 Abs. 2).