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„Selbstversicherung“ oder um eine „ Weiterversicherung“ handelt,
bedarf keiner weiteren Erläuterung. Solange also die erste Mit-
gliedschaft fortgesetzt wird, ist der Beitritt zu der für die zweite
Beschäftigung zuständigen Kasse unzulässig”. Tritt aber
die betreffende Person von der ersten Mitgliedschaft zurück, so
steht dem Beitritt zu der zweiten Kasse nichts mehr im Wege.
2. Die Rechtslage ist die gleiche, wenn die freiwillige Ver-
sicherung bei einer organisierten Kasse besteht, und wenn für
die zweite Beschäftigung eine Gemeindekrankenversicherung zu-
ständig ist.
3. Etwas anders aber liegt die Sache, wenn die Mitglied-
schaft bei einer Gemeindekrankenversicherung fortgesetzt wird,
und wenn die zweite Tätigkeit zur Zuständigkeit einer organi-
sierten Kasse gehört. In diesem Falle steht dem Beitritt zu
dieser Kasse von vornherein nichts im Wege. Denn aus dem
für die Gemeindekrankenversicherung geltenden Grundsatz der
Subsidiarität folgt, dass die Versicherung bei dieser in dem-
selben Moment erlischt, in dem die Mitgliedschaft bei der Kasse
zustande kommt. Eine mehrfache freiwillige Versicherung ist
hier also unter allen Umständen ausgeschlossen, und darum be-
darf es keines besonderen Austritts aus der Gemeindekranken-
versicherung, um der Kasse beitreten zu können ®.
Wir haben also feststellen können, dass weder eine mehr-
fache Pflichtmitgliedschaft noch eine doppelte freiwillige Ver-
sicherung noch auch ein Nebeneinanderbestehen der beiden
Versicherungsarten möglich ist. Es ergibt sich daher der all-
gemeine Satz: „Die Doppelversicherung bei zwei Versiche-
53 A. M. Hann, Kommentar, $ 4 Anm. 2d; nach seiner Ansicht er-
lischt ein freiwillig fortgesetztes Versicherungsverhältnis durch einen frei-
willigen Beitritt, so dass ein Austritt aus der fortgesetzten Mitgliedschaft
nicht erst notwendig ist.
5 Der gleichen Ansicht ist HAHn, ohne sie aber aus dem Subsidiari-
tätsprinzip heraus zu begründen (Kommentar, $4 Anm. 2d; $11Anm.1 c, aa.).