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KVG. als auch während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht
als freiwillige, sondern als Pflichtmitglieder zu behandeln sind.
Il. Im grossen und ganzen ist also die Stellung der Mit-
glieder von Hilfskassen gegenüber den Versicherungsanstalten
des KVG. die gleiche, wie wenn sie jener freien Kasse nicht an-
gehörten. Doch gibt das Gesetz zwei Sonderbestimmungen für
solche mehrfach Versicherten.
1. Sie müssen gemäss $ 26a Abs. 2 Ziff. 1 von ihrer Mit-
gliedschaft bei der Hilfskasse der Versicherungsanstalt des KVG.
Anzeige erstatten, falls deren Statut ihnen dies vorschreibt.
2. Gemäss & 26a Abs. I haben die organisierten Kassen des
KVG.5° — nicht auch die Gemeindekrankenversicherungen —
das Recht, den anderweitig gegen Krankheit versicherten Per-
sonen das Krankengeld insoweit zu kürzen, als dies zusammen
mit dem aus der andern Versicherung bezogenen Krankengelde
den vollen Betrag ihres — nicht des ortsüblichen !?? -— durch-
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde, es sei denn, dass die
betreffende Krankenkasse in ihrem Statut ganz oder teilweise
auf ihr Kürzungsrecht verzichtet hat (8 26a Abs. 1 Satz 2).
Enthält das Statut einen derartigen Verzicht nicht, so steht dem
doppelt Versicherten ipso jure gegen die Kasse des KVG. nur
ein Anspruch auf den nach Abzug der von $ 26a vorgeschrie-
benen Kürzung übrig bleibenden Rest des Krankengeldes zu. —
Es fragt sich nun weiter, ob auch die eingeschriebenen Hilfs-
kassen eine Bestimmung in das Statut aufnehmen können des
Inhalts, dass ihnen auch bei einer Kasse des KVG. versicherten
Mitgliedern das Krankengeld in der von $ 26a beschriebenen
Weise zu kürzen ist. Damit fiele dann selbstredend jede Kür-
zung von seiten der Kasse des KVG. weg, da ihre von $ 26a
® S 26a gilt auch für die Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen
(88 64, 72, 73).
5° Vgl. auch die Entsch. des Bad. VGH. vom 7. Okt. 1902, bei REGER,
XXI, S. 263 f£.