Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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KVG. als auch während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht 
als freiwillige, sondern als Pflichtmitglieder zu behandeln sind. 
Il. Im grossen und ganzen ist also die Stellung der Mit- 
glieder von Hilfskassen gegenüber den Versicherungsanstalten 
des KVG. die gleiche, wie wenn sie jener freien Kasse nicht an- 
gehörten. Doch gibt das Gesetz zwei Sonderbestimmungen für 
solche mehrfach Versicherten. 
1. Sie müssen gemäss $ 26a Abs. 2 Ziff. 1 von ihrer Mit- 
gliedschaft bei der Hilfskasse der Versicherungsanstalt des KVG. 
Anzeige erstatten, falls deren Statut ihnen dies vorschreibt. 
2. Gemäss & 26a Abs. I haben die organisierten Kassen des 
KVG.5° — nicht auch die Gemeindekrankenversicherungen — 
das Recht, den anderweitig gegen Krankheit versicherten Per- 
sonen das Krankengeld insoweit zu kürzen, als dies zusammen 
mit dem aus der andern Versicherung bezogenen Krankengelde 
den vollen Betrag ihres — nicht des ortsüblichen !?? -— durch- 
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde, es sei denn, dass die 
betreffende Krankenkasse in ihrem Statut ganz oder teilweise 
auf ihr Kürzungsrecht verzichtet hat (8 26a Abs. 1 Satz 2). 
Enthält das Statut einen derartigen Verzicht nicht, so steht dem 
doppelt Versicherten ipso jure gegen die Kasse des KVG. nur 
ein Anspruch auf den nach Abzug der von $ 26a vorgeschrie- 
benen Kürzung übrig bleibenden Rest des Krankengeldes zu. — 
Es fragt sich nun weiter, ob auch die eingeschriebenen Hilfs- 
kassen eine Bestimmung in das Statut aufnehmen können des 
Inhalts, dass ihnen auch bei einer Kasse des KVG. versicherten 
Mitgliedern das Krankengeld in der von $ 26a beschriebenen 
Weise zu kürzen ist. Damit fiele dann selbstredend jede Kür- 
zung von seiten der Kasse des KVG. weg, da ihre von $ 26a 
® S 26a gilt auch für die Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen 
(88 64, 72, 73). 
5° Vgl. auch die Entsch. des Bad. VGH. vom 7. Okt. 1902, bei REGER, 
XXI, S. 263 f£.
	        
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