Die Stellung des Heroldsamts zu den Ge-
richten.
Von
Herrn Oberlandesgerichtsrat THIELE in Königsberg.
Die Frage, welche Stellung die Gerichte dem Heroldsamt
gegenüber einnehmen, und ob insbesondere die Gerichte und
zwar sowohl der Zivilrichter als auch der Strafrichter sowie der
Registerrichter und der Richter für Akte der freiwilligen Ge-
rıchtsbarkeit, an die Entscheidungen des Heroldsamts gebunden
sind, ist in der neuesten Zeit im Anschluss an einige Entschei-
dungen des Kammergerichts so eingehend und erschöpfend be-
sprochen worden, dass es fast überflüssig erscheinen könnte, diese
Materie nochmals einer Erörterung zu unterziehen. Wenn ich
mich gleichwohl dazu entschlossen habe, so geschah dies einmal
deswegen, weil ich mich in allen Punkten den Ausführungen
des Heroldsamts nicht anzuschliessen vermag, gleichwohl aber
den Beweis führen zu können glaube, dass man selbst bei anderer
Auffassung zu dem nämlichen Resultate gelangen kann und
muss, und sodann, weil die jüngsten Publikationen meistenteils
von dem Heroldsamt selbst ausgegangen sind, dieses aber natur-
gemäss die Rechte Seiner Majestät des Königs in diesem Punkte
und, da dieser ihm die Entscheidung in Adelssachen übertragen
hat, seine eigenen Rechte wahrnehmen muss, es somit gewisser-