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keine unmittelbaren staatsbürgerlichen Rechte, während dagegen
die Untertanschaft als der ‘negative Teil des Staatsbürgerrechts,
der nur Verpflichtungen enthält, unmittelbar gegen den Untertan
wirkt!!0, wobei sich der Staat aber wıeder vielfach nur an die
Zwischenherrschaft wendet. So finden wir denn im ALR. das
Korrelat des Auswanderungsverbots, die Abfahrtsgelder, ganz so
wieder, wie wir diese Materie bei FISCHER kennen lernten,
II 17 8$ 140 ff., speziell den gutsherrlichen und städtischen
Detrakt.
Im einzelnen lassen sich diese Verhältnisse hier nicht ein-
gehender verfolgen; soweit es sich um die Verhältnisse der „einhei-
mischen“ Einwohner handelt, sei dieserhalb auf BORNHAK Staats-
recht 1, 248 ff. verwiesen. Hier sei nur noch auf eine unmittel-
bare Untertanenpflicht hingewiesen, die Wehrpflicht, bei der im
Beamten- und Militärstaat am ersten die Einheit der allgemeinen
Untertanenverpflichtung zur Erscheinung kommen sollte. Aber
wir werden die allgemeine Wehrpflicht aller Untertanen vergeb-
lich suchen, die Zahl der Befreiungen wächst und wächst, bis
schließlich die Regel zur Ausnahme wird!"!, so daß selbst das
Auswanderungsverbot für Kantonisten (ALR. II 10 $$ 48-51)
ziemlich illusorisch wird. Also gerade hier auf dem Gebiet des
Heerwesens, wo der absolute Staat seine festeste Stütze findet,
wo am ersten Gelegenheit ist, alle Untertanen gleichmäßig zur
Dienstleistung heranzuziehen, da wachsen die Nachgaben gegen-
über dem ständischen Bau derart, daß schließlich die Wehrpflicht
aus einer persönlichen Untertanenpflicht eine ständische Pflicht
wird!'”, Ein eigentlich unmittelbares Verhältnis zwischen Staat
und Untertan finden wir daher nur bei den Beamten, die aber
wieder in ihren privaten Beziehungen recht wohl ständisch beein-
flußt sein können, bei den unabhängigen Landsassen und schließ-
110 Vgl]. den Gebrauch des Worts „Untertanen pflicht“ in ALR. II 108 2.
111 FiscHER $ 858; BORNHAK, Staats- und Rechtsgeschichte S. 219.
118 FISCHER $ 1055, ALR. II 10 $ 52.