Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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schlossenheit des Gesetzbuches“ noch keine Ahnung haben konnte! 
Wie das Protokoll jener Sitzung berichtet, sprach ZEILLER 
damals über die beiden Haupteigenschaften guter Gesetze, die 
innere und die äußere Güte. Die innere Güte der Zivilgesetz- 
gebung bestehe in der (serechtigkeit, diese aber werde dadurch 
erreicht, daß einerseits die Freiheit der Untergebenen ohne Not 
nicht beschränkt wird, anderseits die Gesetze alle Bürger gleich 
verbinden?®. Die daran sich schließenden Ausführungen ZEIL- 
LERS sind in dem Protokoll folgendermaßen wiedergegeben : 
„Die Gerechtigkeit müsse sich ferner über alle Handlungen, 
über alle Geschäfte verbreiten. Die bürgerlichen Gesetze müßten 
also vollständig sein. Es müsse sich kein Rechts- 
fallereignen können, der sich nichtaus dem 
Gesetzbuch und den darin enthaltenen Vor- 
schriften entscheiden ließe. Diese Forderung sei 
unleugbar die schwerste, und jede Gesetzgebung müsse daran 
scheitern, wenn sie sich vorsetzt, alle Fälle durch den Buch- 
staben des Gesetzes zu erschöpfen; wenn sie die Richter an die 
buchstäbliche Anwendung der Gesetze bindet; wenn sie ihnen 
alle, obgleich in dem Geiste des (Gesetzes und in allgemeinen 
Rechtsprinzipien gegründete Auslegung verbietet; kurz, wenn sie 
sich vorsetzt, die Richter in Recht sprechende Maschinen zu 
verwandeln. 
Dagegen wenn der Gesetzgeber von den allgemeinen Grund- 
sätzen des Rechtes ausgehe, wenn er über die mannigfaltigen 
Arten der Rechtsgeschäfte allgemeine und deutliche Begriffe auf- 
stelle, wenn er daraus die allgemeinen Regeln zur Beurteilung der 
dabei vorkommenden Rechte und Pflichten ableite, wenn er 
denkende und zu denken fähige Richter bestelle und ihnen ge- 
statte, in der Anwendung stufenweise zur nämlichen Urquelle, 
von welcher er selbst bei der Abfassung des Gesetzes ausge- 
gangen ist, zurückzukehren, dann dürfe man hoffen, daß der Be- 
10 OFNER, Urentwurf I5f.
	        
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