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hat ein „natürliches Privatrecht“ geschrieben, dessen 2. Aufl.
1808 erschienen ist und in seinem Kommentar I 2 Anm. zi-
tiert wird; auch der Kommentar selbst (I. Bd.) enthält mehrere
Stellen, in denen seine naturrechtliche Auffassung markanten
Ausdruck erhält, so, wenn S. 1 „das philosophische Recht“ zu
den „Vorkenntnissen zum gründlichen Studium des bürgerlichen
Gesetzbuches“ gerechnet? und 8. 54 f. die Lehre vom absoluten
und hypothetischen Naturrecht entwickelt wird, nicht zu ge-
denken der oben zitierten Ausführungen zu87 ABGB. (8. 65 f.
des Kommentars), und der Bemerkungen zu den gleichfalls unter
naturrechtlichem Einflusse stehenden $$ 16 und 17 (a.a. O. 102£.,
106, 107 £.).
Für einen solchen Mann war es aber ganz selbstverständ-
lich, daß hinter dem positiven Recht als subsidiäre Rechtsquelle
der „Vernunft-Codex“ stehe**. Das ZEILLERsche Erfordernis
der „Vollständigkeit des Gesetzbuches“ richtete seine Spitze eben
nicht gegen die subsidiäre Funktion des Naturrechtes, sondern
gegen etwas ganz anderes, nämlich gegen die Konkurrenz an-
derer Quellen des positiven Rechts: Die Kodifikation sollte
„vollständig“ sein, d. h. so erschöpfende Vorschriften enthalten,
daß daneben alle anderen Quellen des positiven Rechtes ent-
behrlich sein würden. Auf diese Weise sollte einerseits die sub-
sidiäre Geltung des gemeinen Rechts beseitigt, anderseits ver-
hindert werden, .daß provinzielles und lokales Gewohnheitsrecht,
sowie provinzielle und lokale Statuten dem Kodifikationswerk
in der Anwendung vorangehen; nur wenn und insofern die Ko-
43 Unter „philosophischem Recht“ versteht ZEILLER, S. 2 Anm. „teils
das Naturrecht, teils die Gesetz-Philosopbhie.“
4 So bemerkt auch PFAFF-HorMANN, Kommentar I1, S. 197 hinsicht-
lich der in $ 7 enthaltenen Verweisung des Richters auf die natürlichen
Rechtsgrundsätze, „daß die Anordnung des $ 7 von ZEILLER als eine eigent-
lich selbstverständliche betrachtet wurde.“
#5 Vgl. hierzu eine Bemerkung von ZEILLER in der Sitzung der Hof-
kommission v. 4. 1. 1802, OrxeEr I 28.
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