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Standpunkte der Lückenhaftigkeit des Gesetzbuches steht, ob-
wohl seit dem Erscheinen der BEnTHAMmschen Theorie von der
Lückenlosigkeit des Gesetzbuches bereits Jahre verflossen sind;
nunmehr sind wir auch in der Lage einzusehen, wieso die kri-
tische Stelle aus dem a.u. Vortrag von 1808 im ZEILLERschen
Kommentar (I 21.) in so friedlicher Eintracht neben den Er-
örterungen zu $ 7 (8. 65 f.) stehen kann, die doch in prägnanter
Weise den Standpunkt der Lückenhaftigkeit des Gesetzes ver-
treten. ZEILLER hat eben zu allen Zeiten, 1801 wie 1811, ob-
wohl BENTHAMs Theorie dazwischen liegt, neben der Forderung
nach „Vollständigkeit des Gesetzbuches“ zugleich den Stand-
punkt der Lückenhaftigkeit des Gesetzes vertreten.
Wieso hat aber dann ZEILLER im Gedankengange des a.u.
Vortrages sich an BENTHAM angelehnt? Nun, mit diesem Sich-
Anlehnen ist es nicht weit her. Um dies nachzuweisen, wollen
wir die ZEILLERschen Ausführungen in der HATSCHEKschen Sy-
nopsis (Replik S. 457 f.) Satz für Satz durchgehen:
Erster Satz:
Der darin enthaltene Gedanke stammt nicht von BENTHAM,
denn daß das Gesetzbuch vollständig sein müsse, hat ZEILLER
bereits in der Kommissionssitzung v. 21. XII. 1801 ausgespro-
chen 5®, vor ihm übrigens schon SUAREZ®* und wahrscheinlich
auch andere.
Zweiter Satz:
Diesem für unsere Streitfrage, wie oben (S. 74) näher aus-
geführt, entscheidenden Satze entspricht ebenfalls eine korre-
spondierende Stelle in dem ZEILLERschen Referate der Kommis-
53 Der Wortlaut des ZEILLERschen Referates der Kommissionssitzung
von 1801 ist oben im Haupttext zu Anm. 41 abgedruckt.
5% 8, oben den Haupttext zu Anm. 48.