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meiner Schrift ankam und auch in der vorliegenden Abhandlung
ankommt, ist die gewil3 auch von HATSCHEK niemals bestrittene
Tatsache, daß durch 8 7 die richterliche Verpflichtung, vor Ent-
scheidung des zweifelhaften Rechtsfalles sich an den Gesetzgeber
um Auskunft zu wenden, beseitigt worden ist; und daß diese
Beseitigung unter Verweisung des Richters auf das Natur-
recht vor sich ging, ist eine nach den Ausführungen dieser Ab-
handlung vielleicht auch von HATSCHEK nicht mehr in Abrede
zu stellende Tatsache.
Was schließlich das preußische Recht betrifft, so erbringt
HATSCHEK, Replik 449 ff. den Nachweis, daß dort „die Wirk-
samkeit des Kammergerichtspräsidenten v. REBEUR den Fall des
refere herbeigeführt hat“. Als Gründe wurden, wie HATSCHEK
451 sagt, von den Gegnern des refer& vorgebracht: „Die Drei-
teilungslehre MONTESQUIEUs, die Untergrabung der Justiz, wenn
die Exekutive d. ı. die Hand der Minister, von der Judikatur
nicht fern gehalten würde.“ Das alles ist ja recht interessant,
aber widerlegt bin ich dadurch nicht. Im Gegenteil, es ist nur
eine Bestätigung der bereits in meiner Schrift (S. 422) ausge-
sprochenen Vermutung, daß bei der Aufhebung des refere legis-
latif auch in Deutschland justizpolitische Erwägungen mit im
Spiele gewesen seien; ex professo hatte ich mich dort mit dieser
Frage iiberhaupt nicht zu befassen und konnte mich daher mit
holen, und eben wegen dieser Selbstverständlichkeit war jene Stelle, auf
die HATSCHEK 4491! sich beruft, nicht mißzuverstehen, umsoweniger, als
ich ein paar Seiten vorher (S. 404) ausdrücklich von der „Verpflichtung
des Richters, in Fällen des Zweifels über den gedanklichen Inhalt eines
Gesetzes eine Aeußerung des Monarchen abzuwarten,“ gesprochen
hatte. — Die Ergebnisse sowohl meiner Schrift, als auch der vorliegenden
Abhandlung werden übrigens durch diese terminologische Differenz nicht
tangiert.
6° An dieser Stelle möchte ich eine Mitteilung meiner Schrift 8. 425 f.
richtigstellen : In Preußen ist der refere legislatif nicht erst 1803, sondern
bereits durch die Kabinettsordre v. 21. III. 1798 aufgehoben worden, also
1 Jahr nach Erlaß des Westgalizischen Gesetzbuches.