Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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meiner Schrift ankam und auch in der vorliegenden Abhandlung 
ankommt, ist die gewil3 auch von HATSCHEK niemals bestrittene 
Tatsache, daß durch 8 7 die richterliche Verpflichtung, vor Ent- 
scheidung des zweifelhaften Rechtsfalles sich an den Gesetzgeber 
um Auskunft zu wenden, beseitigt worden ist; und daß diese 
Beseitigung unter Verweisung des Richters auf das Natur- 
recht vor sich ging, ist eine nach den Ausführungen dieser Ab- 
handlung vielleicht auch von HATSCHEK nicht mehr in Abrede 
zu stellende Tatsache. 
Was schließlich das preußische Recht betrifft, so erbringt 
HATSCHEK, Replik 449 ff. den Nachweis, daß dort „die Wirk- 
samkeit des Kammergerichtspräsidenten v. REBEUR den Fall des 
refere herbeigeführt hat“. Als Gründe wurden, wie HATSCHEK 
451 sagt, von den Gegnern des refer& vorgebracht: „Die Drei- 
teilungslehre MONTESQUIEUs, die Untergrabung der Justiz, wenn 
die Exekutive d. ı. die Hand der Minister, von der Judikatur 
nicht fern gehalten würde.“ Das alles ist ja recht interessant, 
aber widerlegt bin ich dadurch nicht. Im Gegenteil, es ist nur 
eine Bestätigung der bereits in meiner Schrift (S. 422) ausge- 
sprochenen Vermutung, daß bei der Aufhebung des refere legis- 
latif auch in Deutschland justizpolitische Erwägungen mit im 
Spiele gewesen seien; ex professo hatte ich mich dort mit dieser 
Frage iiberhaupt nicht zu befassen und konnte mich daher mit 
holen, und eben wegen dieser Selbstverständlichkeit war jene Stelle, auf 
die HATSCHEK 4491! sich beruft, nicht mißzuverstehen, umsoweniger, als 
ich ein paar Seiten vorher (S. 404) ausdrücklich von der „Verpflichtung 
des Richters, in Fällen des Zweifels über den gedanklichen Inhalt eines 
Gesetzes eine Aeußerung des Monarchen abzuwarten,“ gesprochen 
hatte. — Die Ergebnisse sowohl meiner Schrift, als auch der vorliegenden 
Abhandlung werden übrigens durch diese terminologische Differenz nicht 
tangiert. 
6° An dieser Stelle möchte ich eine Mitteilung meiner Schrift 8. 425 f. 
richtigstellen : In Preußen ist der refere legislatif nicht erst 1803, sondern 
bereits durch die Kabinettsordre v. 21. III. 1798 aufgehoben worden, also 
1 Jahr nach Erlaß des Westgalizischen Gesetzbuches.
	        
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