Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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proklamiert und in der Folge namentlich von dem französischen 
Usurpator zu so gewaltiger Wirklichkeit gebracht worden. Als 
dann in der ersten Hälfte des 19. Jahrh. die historische Schule, 
und mit ihr auch der Satz von der Geschlossenheit der positiven 
Rechtsordnung °, zu unbestrittener Herrschaft gelangte, da ver- 
band sich der Gedanke der Geschlossenheit des positiven Rechts 
mit der seit den Zeiten des 18. Jahrh. herrschenden Kodifika- 
tionsidee, und das Resultat dieser Verbindung war die „Ge- 
schlossenheit der Kodifikation“. Das alles aber sind, wie ge- 
sagt, nur Vermutungen, die noch eingehender Prüfung bedürfen. 
Wenn ich ihnen trotzdem hier Raum gegeben habe, so ist es 
deshalb geschehen, um zu zeigen, daß mit dem in der vorliegen- 
den Abhandlung geführten Nachweis nur der kleinste Teil jener 
Arbeit getan ist, die sich zur Aufgabe macht, mittelst sorgfäl- 
tiger Detailforschung in die komplizierten Entwicklungsgänge 
der kontinentalen Rechtsquellengeschichte des 19. Jahrh. Klar- 
heit zu bringen. 
”* Man lese über dieses Thema z. B. die schönen Ausführungen bei 
v. SavIanY, System I 290 £. 
g*
	        
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