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Syndikatsklagen.
Von
Amtsgerichtsrat SCHNEIDER, Brandenburg.
„Dem Syndicatui verfallen“! Regreß! — Dieses in seiner An-
wendung auf die allgemeine Entschädigungsklage gegen Beamte
unklassische Wort stellt als die größte Gefahr für unser Rechts-
leben sich dar, sofern der mit der Verwirklichung des Satzes
„jJustitia fundamentum regnorum“, mit der Verwirklichung der
Rechtsidee betraute Beamte, sofern der Richter von
jener Entschädigungsklage sich bedroht sieht und sein Wirken
unter der Furcht vor dem Schreckgespenst des Regresses ge-
lähmt wird. — Als im Jahre 1897 bei den im preußischen Land-
tage und in der Presse erfolgten Erörterungen über Aufbesserung
des Gehalts der Richter und über deren Rang auch vielfach das
Verhältnis anderer Beamtenklassen entgegengestellt wurde, machte
die Ansicht sich geltend, daß die richterliche Tätigkeit nach
Art, Umfang und realen Verantwortlichkeit jene Vergleichungs-
punkte nicht zulasse und in Beziehung auf diese verantwortliche
Stellung wurde insbesondere des durch die schwarze Sorge vor
der Regreßklage auf den Richter ausgeübten geistigen Druckes
gedacht, dessen Schäden an letzter Stelleund nachhaltig
das nationale Rechtsleben trage.
In unseren Ausführungen über die Syndikatsklage — dem
formalen ProzeBbegriff gegenüber dem materiell-rechtlichen Re-