Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Syndikatsklagen. 
Von 
Amtsgerichtsrat SCHNEIDER, Brandenburg. 
„Dem Syndicatui verfallen“! Regreß! — Dieses in seiner An- 
wendung auf die allgemeine Entschädigungsklage gegen Beamte 
unklassische Wort stellt als die größte Gefahr für unser Rechts- 
leben sich dar, sofern der mit der Verwirklichung des Satzes 
„jJustitia fundamentum regnorum“, mit der Verwirklichung der 
Rechtsidee betraute Beamte, sofern der Richter von 
jener Entschädigungsklage sich bedroht sieht und sein Wirken 
unter der Furcht vor dem Schreckgespenst des Regresses ge- 
lähmt wird. — Als im Jahre 1897 bei den im preußischen Land- 
tage und in der Presse erfolgten Erörterungen über Aufbesserung 
des Gehalts der Richter und über deren Rang auch vielfach das 
Verhältnis anderer Beamtenklassen entgegengestellt wurde, machte 
die Ansicht sich geltend, daß die richterliche Tätigkeit nach 
Art, Umfang und realen Verantwortlichkeit jene Vergleichungs- 
punkte nicht zulasse und in Beziehung auf diese verantwortliche 
Stellung wurde insbesondere des durch die schwarze Sorge vor 
der Regreßklage auf den Richter ausgeübten geistigen Druckes 
gedacht, dessen Schäden an letzter Stelleund nachhaltig 
das nationale Rechtsleben trage. 
In unseren Ausführungen über die Syndikatsklage — dem 
formalen ProzeBbegriff gegenüber dem materiell-rechtlichen Re-
	        
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