Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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punkt die Materie als „Beschädigung durch Amtshandlungen*“ 
erörtern: 
Mögen -— so wird Bd. II S. 496 dieses Lehrbuchs gesagt — 
die Aussprüche des Röm. Rechts über Vorsatz und Versehen 
der Richter sich wirklich widersprechen oder die Möglichkeit 
zu einer Vereinigung bieten, für das heutige gemeine Recht 
muß auf Grund der Reichsgesetzgebung der Satz als geltend 
behauptet werden, daß die Vertretung des Richters nur ein- 
tritt, wenn er vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hat. 
Und mit Recht! Denn daß ein Richter, vorausgesetzt, 
dab er zuständig und angerufen worden, einen Urteilsspruch zu 
fällen, haftbar sein solle, wenn dieser Spruch vor einem höheren 
Tribunal als nicht rechtsgemäß erkannt werden sollte, ist ein 
offensichtlicher Widerspruch gegen die natio- 
nale Instanz; die den Richter berufen hatte. Nur ın 
diesem Sinne können die Gesetze des alten Reichs ausgelegt 
werden; freilich hatte noch der Reichsabschied von 1532 die 
Richter allgemein „wegen unrechtmäßiger Urteile“ haftbar ge- 
macht; die Kammergerichtsordnung von 1555 dagegen läßt die 
Richter nur wegen Betrug und Arglist, nicht wegen Uebersehen, 
Unfleiß, Unwissenheit oder Irrsal haften. Die Anordnung des 
Jüngsten Reichsabschiedes : 
daß, wenn sich befinden würde, daß ein Richter nicht ex 
Justitia sondern ex affectu judiziert und geurteilet, derselbe 
litem suam gemacht haben und dem syndicatui verfallen sein 
solle, 
war nur der vorausgeschickten Mahnung gemäß: 
daß die Richter gleich Priestern und getreuen Vorstehern der 
heilsamen Justiz, wie ihren geleisteten Pflichten gebühret, den 
geraden Weg hindurchgehen sollen *. — Während so die mate- 
rielle Gesetzgebung die Bürgschaften für gerechte Urteile zu 
erlangen suchte, hatte wälsche Rechtsbildung, für deren Auf- 
* FOERSTER-EccIvs a. a. OÖ. s. Anm. 3.
	        
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