Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nahme Deutschland stets empfänglich gewesen, eine förmliche 
Verfolgung im Wege der Syndikatsklage angeordnet und es 
scheint, als sei mit der Einsetzung besonderer Anklagebehörden 
ein fehlerhaftes System in die Sache gekommen. 
—- Syndicatus est — so belehrt uns LEYSER (a. a. O. med. 4) 
jJudicium contra magistratum, qui officium suum male admi- 
nistravit, cive civiliter sive criminaliter intentatum, nomenque 
traxit a syndicis, peculiarı magistratu apud Italos — nec 
non teste Bodino de republica lib 4 cap 4 -- Grallos ad 
hoc constituto, ut rationes a magistratibus reposcat et de 
delictis in officiis ab iis commissis cognoscat eosque qui de- 
liquerunt, puniat. 
Die befremdende Organisation, deren Anomalie aus dem 
„peculiaris* folgt, die wir in ähnlichen Einrichtungen, wie den 
Intendanten RICHELIEUS, den gens du roi, den fiskalischen Be- 
dienten der Preußischen Allgem. Gerichtsordnung wieder zu 
finden glauben, scheint also, wenn wir der Definition LEYSERs 
vertrauen können, einer Erörterung der Grade der Culpa sich 
überhoben, einen durch einen Beamten verursachten objek- 
tiven Schaden von vornherein auf ein Delikt zurückgeführt 
und demgemäß gestraft zu haben; und so machtvoll muß 
die Stellung des Syndikus gewesen sein, daß man — logisch- 
technischer Wortbildung zuwider -- den Namen der Klage nicht 
von dem Gegenstande, sondern von der Person des Anklägers 
entnommen und sie sogar aetio ex syndicatu genannt hat; also 
die Klage, „kraft des Syndikats“, bei deren durch die Vorzeit 
vielfach verschleierter Betrachtung doch die Frage nicht zu 
unterdrücken, welcher Magistratus denn berufen gewesen sei, ge- 
gebenenfalls die Syndici selbst zu dezimieren°. 
Ein kurzes Verweilen bei den einschlägigen Meditationen 
— 
  
5 „Wer beaufsichtigt denn wieder die Aufseher ? fragt der Oberstaats- 
anwalt v. Tippelkirch in den Beiträgen zur Strafproz.Ordnung für Preußen 
(GOLDAMMER, Archiv Bd. II S. 450).
	        
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