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LEYSERs und bei den Forschungen seines Gewährsmannes BODIN
ist hier am Platze. Beide — der deutsche Rechtslehrer wie der
französische Geschichtsphilosoph — sind mit Mißtrauen gegen
die Gerichtsbehörde erfüllt und erblicken das Heil der Staaten
in der Oberaufsicht des Syndikats. -— BOoDIn, mag er auch das
königliche Amt des judex anerkennen, wie denn auch die
Könige der Alten keinen andern Namen als den der judices
geführt hätten, huldigt gleichwohl so sehr dem Zentralisations-
prinzip, daß er dem princeps allein, da er legibus absolutus
„Autorität“ und zu ihrer Durchführung die Mittel der Syndi-
katsbeamten, der curatores zugesteht,
cum magistratus saepe inique, vel gratia vel odio, vel metu,
vel etiam legibus iniquis coacti judicent, — — rationum etiam
a magistratibus reposcendarum laudanda lex est a majo-
ribus nostris, et apud Italos saepe usurpata, creatis cura&-
toribus, quos graeco verbo Syndicos appellunt® — — —
Est enim saepe curatio gratior ac reipublicae uti-
lior quam ordinaria potestas‘.
Wie freilich bei Einwirkung der curatores auf die Gerichte
ein wahrhafter Nutzen für den Staat entstehen könne, ist nicht
erfindlich, bei der Begriffsbestimmung des Kurator:
— Üurator est, qui munus publicum extra ordinem sine lege
imperantis arbitrio gerit®.
Es ist zu allen Zeiten auf Kosten einer gesunden Recht-
sprechung geschehen, wenn der Staat durch besondere Beamte
der Rechtsprechung sich zu erwehren gesucht hat und lediglich
Dank der ihnen verliehenen Unabhängigkeit haben die Richter
ihren Ruhm; eine ernste Forschung wird die Frage richtig be-
antworten, ob nicht eine etwa eingetretene Depravation des
Richterstandes zu dem Institut des Syndikats wie Wirkung zur
e Joan. Bodinus, de republica Frankfurt 1691 S. 699.
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