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Ursache sich verhalte und vollends für Frankreich sollte die
Beantwortung aus der Wirksamkeit der Intendanten und dem
munus publicum eines Fouquier Tinville nicht schwer fallen.
Auch LEYSER bestätigt, daß der Syndikus als ein mit dem
weitgehendsten Generalmandat versehener höchster Beamter aus
höchstem Kreise gedacht wurde, voll geeignet, richterliche Un-
fähigkeit und Mißwirtschaft zu rügen.
In der meditatio 4 spec. 680 (vol XI) weist er die ein richter-
liches Versehen entschuldigende Ansicht eines Gegners, der über-
zeugend vorträgt:
periniquum foret et male ageretur cum judicibus, praesertim
subalternis?, si in tanta difficıli juris scientia, in tanta opi-
nium varietate, tantaque causarum, morum differentium mul-
titudine, ipsi singularum causarum periculo tenerentur obnoxi,
si quid forte iis per imprudentiam vel imperitiam excidat:
im Wege der „Retorsion“ mit folgender Ausführung zurück:
perinigum esse, imperitiam et imprudentiam ejus, qui munus,
cui imparem se sciebat vel scire debebat, affectavit, magis
alteri quam ipsi nocere!
Der Satz klingt pathetisch; es wird aber in ihm verkannt,
daß höchste Unfähigkeit und Mangel an Selbsterkenntnis der
Regel nach bei einander wohnen und daß der Vorwurf an erster
Stelle gegen die Schule, gegen die Ausbildung in der Rechts-
wissenschaft und gegen die Prüfungs-Kommissionen und An-
stellungsbehörden, die das munus vorbereiten und verleihen, ge-
richtet erscheint!‘. Und wie vollends soll die Beurteilung einer
imperitia und imprudentia und der hieraus entspringenden Rechts-
irrtümer ausfallen, wenn diesen, wie LEYSER selbst zu den me-
ditationis 29 bis 31 (s. Anm. 3) bezeugt, selbst diehöchsten
Gerichtshöfe häufig verfallen.
® Der judex subalternus entspricht etwa dem j. pedaneus des Codex
II. 3.
10 Vgl. lex 3 Cod. 9. 29.