Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Den Lobrednern der curationes und des Syndikats kann 
auch in anderer Richtung die rechtsgeschichtliche Lehre ent- 
gegengehalten werden, daß derselbe Polizeistaat, der über seine 
eigenen Beamten und Richter den Aufseker und Ankläger be- 
stellt, fortschraubend Schutz gesucht hat gegen wirkliche oder 
vermeintliche schädliche Rückbildungen seiner eigenen staatlichen 
Einrichtungen: — für Preußen wurde — man möchte sagen, rechts- 
ähnlich der altrömischen extraordinaria cognitio — das Gesetz 
vom 13. Februar 1854 betreffend die Konflikte bei gerichtlichen 
Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen, aus den Mo- 
tiven erlassen, 
zu verhindern, daß die Tätigkeit der Organe der Verwaltung 
durch vexatorische Klagen oder durch Furcht vor solchen ge- 
lähmt werde. 
Auf diese Betrachtung, die bereits im Eingang dieser Schrift 
angedeutet worden ist, müssen wir auch in der Folge noch zu- 
rückkommen, weil wir ın ihrem Gegenstande zwingend, den 
Grund für Reformen in der Beurteilung der 
Stellung und der Tätigkeit des Richters er- 
blicken. 
Hatten nun schon, wie erwähnt, in der gemeinrechtlichen 
Praxis Meinungsverschiedenheiten darüber sich ergeben, ob der 
Richter nur für Vorsatz, nicht auch für Versehen zu haften 
habe!!, so wurde infolge der Grade der Schuld im Preußischen 
Landrecht und infolge der allgemein gehaltenen Bestimmungen 
der $8 88, 89 Th. IL tit. 10. A.L.R. 
wonach auf die pflichtmäßige Führung des Amtes die genaueste 
Aufmerksamkeit zu wenden und jedes dabei begangene Ver- 
sehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit, und nach den 
11 Vgl. hierüber insbes. FOERSTER-Eccıus Il. S. 496, DERNBURG, Pr. 
Privatrecht II. S. 926, LESKE, Vergleichende Darstellung des BGB. 2. Aufl. 
S. 346.
	        
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