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Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amts erforderlich
werden, hätte vermieden werden können, zu vertreten sei;
auch in Betreff des Richters streitig, wie diese, „gehörige“ Auf-
merksamkeit in ihrer Gegenüberstellung zu der „genauesten“
Aufmerksamkeit zu bestimmen.
In diesem Streit hatte einen einseitigen, dem Richterstande
fast feindseligen Standpunkt HInscHIUs in seiner Juri-
stischen Wochenschrift — Jahrgang 1841 — gegenüber der Ent-
scheidung des Preußischen Ober-Tribunals vom 6. März 1838
(Entsch. 3 8. 251 ff.), das ein Versehen als Grundlage für den
Regreß gegen Spruchrichter verneint hatte, eingenommen, wenn
er folgenden Satz aufstellte:
Die Unabhängigkeit des Richterstuhls ist zu fordern gegen
die Staatsgewalt im Interesse der Privaten, nicht gegen Private
im Interesse der Frivolität des Richters;
und wenn er sich hierbei beruft auf eine Entscheidung des Ober-
appellationsgerichts zu Wiesbaden, das die Verantwortlichkeit
als ein „heilsames Mittel“ gegen den Richter-Despotis-
mus erklärt habe.
Die gebotene zierliche Sprache ist es nicht, in der HINSCHIUS
und das Gericht zu Wiesbaden gesprochen. Ist dieser Vor-
wurf des Despotismus begründet und darf auch eine gemein-
rechtliche Parömie, in criminalibus actionibus tyrannidem exer-
cet praxis!? noch heute auf Wahrheit Anspruch machen, so
werden wir auch gegen die zur Entscheidung über die Syndi-
katsklage berufenen Richter, da deren Gegenstand rechtsähnlich
einer causa criminalis ist, jenen Vorwurf erheben dürfen und es
12 Incredibile est, quanta sit tyrannis, quam in causis criminalibus pra-
xis exercet. Nullus fere est in constitutione Carolina articulus, quem ob-
servantia — non corruperit, in aliam sensum detorserit aut etiam usum
ejus plane sustulerit. Hoc „Augiae stabulum“ ut quis purget et observan-
tiae contra jus scripti sacrilegam auctoritatem in jurisprudentia criminali
exstirpet, justum est. — So urteilt LEYSER in specimen IX Medit. lıb. I]
pag. 96.