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Versehen haften läßt, will DERNBURG die einzelnen Aufgaben des
Grundbuchrichters unterschieden wissen:
— bei Entscheidungen des Grundbuchrichters nach der GBO.
vom 5. Mai 1872, die wesentlich richterlicher Natur seien,
2. B. bei Prüfung der Legitimation in Sukzessionsfällen, könne
der Grundbuchrichter nur in ähnlicher Weise verantwortlich
gemacht werden wie der Spruchrichter für sein Urteil !?.
Schon die Berufung auf die „Aehnlichkeit“ gebietet Zweifel,
ob in Grundbuchsachen der Grenzzug für Entscheidungen von
wesentlich richterlicher Natur sich finden lasse; es erscheint
fraglich, ob der Grundbuchrichter, der durch rechtsirrtüm-
liche Zurückweisung eines Eintragungsantrages die
Priorität verloren gehen läßt, mit Erfolg auf DERNBURG sich
stützen könne.
Nun ist ja gegenüber der dem Vollstreckungsrichter, dem
Testaments-, Nachlaß-, Vormundschafts- und Registerrichter,
wie anderen Beamten in $ 839 Absatz 1 BGB. normierten
subsidiären Vertretungspflicht für „Fahrlässigkeit“ die Verant-
wortlichkeit für „Fahrlässigkeit“ des Grundbuchbeamten !’ an
erster Stelle dem Staate zugewiesen und ist diese Haftung nicht
allein durch die Bestimmungen des BGB. über das Liegen-
schaftsrecht sondern auch durch Rücksichten auf die Grundbuch-
beamten begründet „indem diese nach der Artihrer
Tätigkeit häufiger als andere Beamte in die
Lage kämen, sich ersatzpflichtig zu machen“,
Wenn nun aber der Schlußsatz des $ 12 RGBO. lautet:
Das Recht des Staates oder der Körperschaft, von dem Be-
amten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt, so ist es eine der
18 DERNBURG, Pr. Privatrecht II. S. 925.
1% Die Grundbehörden in den deutschen Kolonien unterliegen dem Ge-
setz betr. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten; es gedenken Spezialge-
setze wie Verordnung vom 5. Oktober 1898 für Deutsch Südwest-Afrika
(RGBIl. S. 1063) der Vertretungspflicht der Behörden nicht.
2°? HaAHmn, MUGDAN, Materialien Bd. V S. 155, s. auch S. 196, 201.