Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Versehen haften läßt, will DERNBURG die einzelnen Aufgaben des 
Grundbuchrichters unterschieden wissen: 
— bei Entscheidungen des Grundbuchrichters nach der GBO. 
vom 5. Mai 1872, die wesentlich richterlicher Natur seien, 
2. B. bei Prüfung der Legitimation in Sukzessionsfällen, könne 
der Grundbuchrichter nur in ähnlicher Weise verantwortlich 
gemacht werden wie der Spruchrichter für sein Urteil !?. 
Schon die Berufung auf die „Aehnlichkeit“ gebietet Zweifel, 
ob in Grundbuchsachen der Grenzzug für Entscheidungen von 
wesentlich richterlicher Natur sich finden lasse; es erscheint 
fraglich, ob der Grundbuchrichter, der durch rechtsirrtüm- 
liche Zurückweisung eines Eintragungsantrages die 
Priorität verloren gehen läßt, mit Erfolg auf DERNBURG sich 
stützen könne. 
Nun ist ja gegenüber der dem Vollstreckungsrichter, dem 
Testaments-, Nachlaß-, Vormundschafts- und Registerrichter, 
wie anderen Beamten in $ 839 Absatz 1 BGB. normierten 
subsidiären Vertretungspflicht für „Fahrlässigkeit“ die Verant- 
wortlichkeit für „Fahrlässigkeit“ des Grundbuchbeamten !’ an 
erster Stelle dem Staate zugewiesen und ist diese Haftung nicht 
allein durch die Bestimmungen des BGB. über das Liegen- 
schaftsrecht sondern auch durch Rücksichten auf die Grundbuch- 
beamten begründet „indem diese nach der Artihrer 
Tätigkeit häufiger als andere Beamte in die 
Lage kämen, sich ersatzpflichtig zu machen“, 
Wenn nun aber der Schlußsatz des $ 12 RGBO. lautet: 
Das Recht des Staates oder der Körperschaft, von dem Be- 
amten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt, so ist es eine der 
  
  
18 DERNBURG, Pr. Privatrecht II. S. 925. 
1% Die Grundbehörden in den deutschen Kolonien unterliegen dem Ge- 
setz betr. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten; es gedenken Spezialge- 
setze wie Verordnung vom 5. Oktober 1898 für Deutsch Südwest-Afrika 
(RGBIl. S. 1063) der Vertretungspflicht der Behörden nicht. 
2°? HaAHmn, MUGDAN, Materialien Bd. V S. 155, s. auch S. 196, 201.
	        
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