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einschneidendsten Fragen des Beamtenrechts,
in welchem Umfange der Staat (in Preußen bestehen Kör-
perschaften, in deren Dienst die Grundbuchbeamten ständen,
nicht) dieses Recht ausüben werde. Daß eine Ansicht — sie
wird in der Folge dieser Schrift uns noch beschäftigen — Gültig-
keit erlangen werde,
es bestehe überhaupt keine Haftbarkeit für den entstandenen
Schaden, wenn der Grundbuchrichter bei Auslegung des Ge-
setzes der von beachtenswerter (!) Seite, insbesondere von den
obersten Gerichtshöfen, vertretenen Ansicht gefolgt sei;
ist nicht ganz anzunehmen; diese Frage tritt aber auch zurück
gegenüber der ungleich wichtigeren Frage:
Welcher Modus wird gefunden werden, um die Vor-
frage der Haftung überhaupt und zwischen dem Staat und dem
event. von diesem in Anspruch zu nehmenden Beamten zum
Abschluß zu bringen? Denn daß der Staat nach seiner Rechts-
anschauung den Schadensanspruch anerkennen und demnächst
den Grundbuchbeamten würde belangen können, ohne daß
diesem die prozessualen Einreden aus der Streitgenossenschaft
zuständen, ist ausgeschlossen.
Welche Organe des Staates werden, wenn der An-
spruch auf Schaden feststeht und befriedigt wird, zu entscheiden
haben, ob der Beamte im ordentlichen Rechtswege
zu belangen sei, und welche konkreten Grade der
Fahrlässigkeit werden bei dieser Prüfung von den be-
rufenen Organen zugrunde gelegt werden?
Eine Hoffnung auf Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
kann in dieser Richtung nicht genährt werden; man wird sich
vor die Anwendung des Kompetenzkonfliktsgesetzes von 1854 und
zwar im umgekehrten Sinne gestellt sehen und der Beamte wird
insoweit dem Oasus und infolge dessen dem syndicatui verfallen
sein, als die Entschließung der Justiz-Verwaltungsbehörde —
vielleicht unter Intervention der Finanzverwaltung -— beeinflußt