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werden wird durch die oft vom Tagesstrom getriebenen gut-
achtlichen Aeußerungen mittelbarer oder unmittelbarer Vor-
gesetzter des betroffenen Beamten, wobei deren religio ebenso
die Grade der culpa wie die Lage der Vermögens- und Privat-
verhältnisse des Unglücklichen vor ihr Forum ziehen wird. —
Kommt hierbei der von uns stets hochgehobene Grundsatz der
Billigkeit in seiner Reinheit zur Geltung — obwohl ja die
Kritik der Billigkeit doch eben auch nur Tatfrage ist — so
werden die befriedigenden Ergebnisse sich zeigen, die — für die
nicht richterlichen Beamten — durch die Motive des Gesetzes
vom 13. Februar 1854 dargestellt werden; kommt aber irgend
wie zur Gestaltung, daß ein etwa eminent pflichttreuer Beamter
unter genau denselben Tatumständen an sich, unter denen ein
anderer bei minimalster Verschiebung der Beleuchtung nach
Maßgabe der Anschauung der Behörde von der Syndikatsklage
frei bleibt, dem syndicatui verfällt, so werden die Fundamente
dessubjektiven Richterbeamtenrechts erschüttert.
Sollen nun die Hoffnungen auf den Richterspruch des Rechts-
staates, die sich für den belangten Grundbuchrichter an die
prozessuäale Durchführung der Syndikatsklage, die zu einer
solchen im wahren Sinne, an Stelle der früheren Regreßklage
der verletzten Partei, werden wird, knüpfen, beleuchtet werden,
so ist es unerläßlich, des casus zu gedenken, der nach zwei
typischen Entscheidungen des Preuß. Kammergerichts und des
Reichsgerichts als Damoklesschwert — um mit den Worten des
Abg. Dr. Pieschel bei der ersten Beratung der GBO. zu reden
— beständig über dem Haupte des deutschen Amtsrichters, vor
allem des Grundbuchrichters hängt.
Es ist bei diesen Entscheidungen länger zu verweilen, als der
(Gegenstand zumal mit Rücksicht auf die weise Einschränkung, mit
der gerichtliche Urteilssprüche maßvoll kritisiert werden sollen,
es vielleicht gefordert hätte, weil wir eben nachweisen wollen,
wie leicht der Amtsrichter dem casus einer fehlerhaften Dialektik