Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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satzansprüche wegen Unrichtigkeiten gegen die betei- 
listen Beamten in keinem Falle zustehen würden. — 
Wir haben hier also einen Fall, in dem — dank der Beschir- 
mung durch die Justizverwaltung — die Freiheit des Richters 
von der Haftung für „Pflichtverletzungen“, denn als solche gelten 
die Unrichtigkeiten und Versehen, anerkannt werden solle, be- 
zweifeln allerdings, ob das Anerkenntnis, das die Zentral- 
genossenschaftskasse hat geben sollen, den Richter im Einzel- 
falle schützen und ob nicht vielmehr das angerufene Spruch- 
gericht ausführen werde, jenes Abkommen sei nicht rechtsgültig, 
da die Haftpflicht durch Verbotsgesetz angeordnet worden 
sei, oder die Zentralgenossenschaftskasse sei gar nicht zuständig, 
eine Verzichtsleistung in gedachtem Sinne abzugeben, vielmehr 
könne eine Entsagung oder ein Verzicht mit rechtlicher Wirkung 
nur von der im Einzelfalle etwa geschädigten Genossenschaft 
ausgesprochen werden und dgl. Ausführungen von mehr oder 
weniger rechtlicher Haltbarkeit. 
Zur Kritik der beiden Entscheidungen. 
A. Der Beschluß des Preuß. Kammergerichts vom 1. April 
1895?! (Johow, Jahrb. 15 8. 46. Preuß. Justiz.Minist.Blatt 1896 
S. 346) hebt die beiden Beschlüsse der Vorinstanzen auf, durch 
die die Erinnerungen einer Spar- und Darlehenskasse, einge- 
tragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, gegen 
einen Ansatz von 10,50 Mark Auslagen zurückgewiesen waren. 
Die Auslagen waren dadurch entstanden, daß das Amtsgericht 
die Veröffentlichung der Eintragung außer im Deutschen Reichs- 
anzeiger noch in zwei Blättern bewirkt hatte; die Genossen- 
schaft machte geltend, daß sie nur eine kleinere Genossenschaft 
im Sinne des & 147 Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 und 
2?! In Gegensatz zu diesen Beschluß setzt sich der Beschluß des KG. 
v. 13./1. 1902. Vgl. JMBi. 1902 S. 107 u. meine Bemerkungen in DJZt. 
VIL Jahrg. Nr. 24 S. 578.
	        
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