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satzansprüche wegen Unrichtigkeiten gegen die betei-
listen Beamten in keinem Falle zustehen würden. —
Wir haben hier also einen Fall, in dem — dank der Beschir-
mung durch die Justizverwaltung — die Freiheit des Richters
von der Haftung für „Pflichtverletzungen“, denn als solche gelten
die Unrichtigkeiten und Versehen, anerkannt werden solle, be-
zweifeln allerdings, ob das Anerkenntnis, das die Zentral-
genossenschaftskasse hat geben sollen, den Richter im Einzel-
falle schützen und ob nicht vielmehr das angerufene Spruch-
gericht ausführen werde, jenes Abkommen sei nicht rechtsgültig,
da die Haftpflicht durch Verbotsgesetz angeordnet worden
sei, oder die Zentralgenossenschaftskasse sei gar nicht zuständig,
eine Verzichtsleistung in gedachtem Sinne abzugeben, vielmehr
könne eine Entsagung oder ein Verzicht mit rechtlicher Wirkung
nur von der im Einzelfalle etwa geschädigten Genossenschaft
ausgesprochen werden und dgl. Ausführungen von mehr oder
weniger rechtlicher Haltbarkeit.
Zur Kritik der beiden Entscheidungen.
A. Der Beschluß des Preuß. Kammergerichts vom 1. April
1895?! (Johow, Jahrb. 15 8. 46. Preuß. Justiz.Minist.Blatt 1896
S. 346) hebt die beiden Beschlüsse der Vorinstanzen auf, durch
die die Erinnerungen einer Spar- und Darlehenskasse, einge-
tragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, gegen
einen Ansatz von 10,50 Mark Auslagen zurückgewiesen waren.
Die Auslagen waren dadurch entstanden, daß das Amtsgericht
die Veröffentlichung der Eintragung außer im Deutschen Reichs-
anzeiger noch in zwei Blättern bewirkt hatte; die Genossen-
schaft machte geltend, daß sie nur eine kleinere Genossenschaft
im Sinne des & 147 Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 und
2?! In Gegensatz zu diesen Beschluß setzt sich der Beschluß des KG.
v. 13./1. 1902. Vgl. JMBi. 1902 S. 107 u. meine Bemerkungen in DJZt.
VIL Jahrg. Nr. 24 S. 578.