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für dn Regreß des Fiskus gegen den Register-
richter wegen der Auslagen für „überflüssige“ Insertionen bot,
erscheint als eine rechtlich völlig verfehlte.
Zunächst konstatieren wir als Folgezustand den Fall, daß
eine Genossenschaft, der vor der Eintragung vom Registerrichter
aufgegeben worden war, sich darüber, ob sie selbst als „kleinere“
gelten wolle, hierüber Beschwerde geführt hatte; man steht also
vor dem offenbaren Widersinn, daß eine Genossenschaft es sich
vorbehalten dürfe, die Entscheidung des Richters
abzuwarten und unter Umständen gegen diese Entscheidung
Stellung zu nehmen.
Es ist eine für Einbringung gerichtlicher Anträge, insbe-
sondere für Handelsregister und gewiß auch für Genossen-
schaftsregistersachen unzweifelhaft gültige Vor-
schrift, daß die Anträge dem Gesetz und der Sachlage ent-
sprechend substantiert werden müssen. Der vom Kammergericht
nicht erkannte Satz,
daß eine juristische Person, die auf Grund Gesetzes
sich aufbaut, zu erkennen geben muß, wie sie den Ein-
zelbestimmungen des Gesetzes gemäß beurteilt
werden wolle,
it nicht nurin der Natur der Sache begründet, son-
dern findet auch für Preußen in den noch in Geltung befind-
lichen gesetzlichen Instruktionen zu den Handlungen frei-
williger Gerichtsbarkeit ihre vollkommene Stütze. Das Gesetz
(Allgem. Gerichtsordnung für die Preuß. Staaten, Teil II, Tit. 2
53 28 fi.) gibt — sei es aus dem Gesichtspunkt der „Belehrung
und Oertioration“ oder sei es aus dem Gesichtspunkt der
„Ausforschung des wahren Sinnes und der Meinung der Parteien‘
— dem Richter das Recht wie die Pflicht, die Wahr-
heit festzustellen und „allem Irrtum, Mißverständnissen
oder Zweideutigkeiten mit möglichster Sorgfalt vor-
zubeugen. ($ 34 a.a. O.)