Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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für dn Regreß des Fiskus gegen den Register- 
richter wegen der Auslagen für „überflüssige“ Insertionen bot, 
erscheint als eine rechtlich völlig verfehlte. 
Zunächst konstatieren wir als Folgezustand den Fall, daß 
eine Genossenschaft, der vor der Eintragung vom Registerrichter 
aufgegeben worden war, sich darüber, ob sie selbst als „kleinere“ 
gelten wolle, hierüber Beschwerde geführt hatte; man steht also 
vor dem offenbaren Widersinn, daß eine Genossenschaft es sich 
vorbehalten dürfe, die Entscheidung des Richters 
abzuwarten und unter Umständen gegen diese Entscheidung 
Stellung zu nehmen. 
Es ist eine für Einbringung gerichtlicher Anträge, insbe- 
sondere für Handelsregister und gewiß auch für Genossen- 
schaftsregistersachen unzweifelhaft gültige Vor- 
schrift, daß die Anträge dem Gesetz und der Sachlage ent- 
sprechend substantiert werden müssen. Der vom Kammergericht 
nicht erkannte Satz, 
daß eine juristische Person, die auf Grund Gesetzes 
sich aufbaut, zu erkennen geben muß, wie sie den Ein- 
zelbestimmungen des Gesetzes gemäß beurteilt 
werden wolle, 
it nicht nurin der Natur der Sache begründet, son- 
dern findet auch für Preußen in den noch in Geltung befind- 
lichen gesetzlichen Instruktionen zu den Handlungen frei- 
williger Gerichtsbarkeit ihre vollkommene Stütze. Das Gesetz 
(Allgem. Gerichtsordnung für die Preuß. Staaten, Teil II, Tit. 2 
53 28 fi.) gibt — sei es aus dem Gesichtspunkt der „Belehrung 
und Oertioration“ oder sei es aus dem Gesichtspunkt der 
„Ausforschung des wahren Sinnes und der Meinung der Parteien‘ 
— dem Richter das Recht wie die Pflicht, die Wahr- 
heit festzustellen und „allem Irrtum, Mißverständnissen 
oder Zweideutigkeiten mit möglichster Sorgfalt vor- 
zubeugen. ($ 34 a.a. O.)
	        
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