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fahren läßt, sondern in einer weitgehenden kirchlichen Aufsicht
verankert und die letztere staatsgesetzlich sichergestellt sehen will.“
MEURER folgt dem Wink der Motive und meint auch (S. 2),
aus „praktischen Erwägungen“ könne zur Zeit eine Verfassungs-
änderung nicht erwartet werden. Auffallend ist nun, daß er
nicht einfach die Unzweckmäßigkeit einer Verfassungsänderung
in diesem (Gegenstande und zu dieser Zeit feststellt, sondern
fortfährt: „Es dürfte sich daher bei der Beratung des Ent-
wurfs sofort eine Uebereinstimmung dahin ergeben, daß eine
KGO. ohne Verfassungsänderung geschaffen werden kann und
soll, und man wird gut tun, sich mit dieser Tatsache zu
begnügen‘.
Daß man die Verfassung bei dieser Gelegenheit nicht
ändern soll, mag zugegeben werden, ob aber die staatsgesetz-
liche Regelung wie beabsichtigt ohne Verfassungsänderung erfolgen
kann, das ist die Frage. Man wird m. E. nicht gut tun,
über diese Frage hinwegzugehen.
Der Berichterstatter also rettet sein juristisches Gewissen
durch jener „Vorbehalt“. MEURER bekennt sich nicht zu
solchem Vorbehalt, mißt ıhm vielmehr nur „dekorative Be-
deutung“ bei, er begnügt sich vielmehr mit den „praktischen
Gründen‘.
Der Bericht stützt die Gesetzgebungskompetenz des Staats
irrtümlich aut $ 75 des Rel.Ed. MEURER verweist ihn auf die
$8 62 ff., weil in $ 75 nur das Schutz- und Aufsichtsrecht des
Staats begründet ist.
Aus 8 75 folgert der Bericht (S. 6): „Es ist demzufolge
die Auffassung, als wäre nach der Verfassungsgesetzgebung die
Verwaltung des Kirchenvermögens ein sog. gemischter Gegen-
stand, rechtlich unhaltbar*“.
In meiner ersten Abhandlung über diesen Gegenstand
glaube ich den Nachweis geliefert zu haben, daß die Kirchen-
gemeindeordnung kein weltlicher Gegenstand sei.