Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

5 — 
fahren läßt, sondern in einer weitgehenden kirchlichen Aufsicht 
verankert und die letztere staatsgesetzlich sichergestellt sehen will.“ 
MEURER folgt dem Wink der Motive und meint auch (S. 2), 
aus „praktischen Erwägungen“ könne zur Zeit eine Verfassungs- 
änderung nicht erwartet werden. Auffallend ist nun, daß er 
nicht einfach die Unzweckmäßigkeit einer Verfassungsänderung 
in diesem (Gegenstande und zu dieser Zeit feststellt, sondern 
fortfährt: „Es dürfte sich daher bei der Beratung des Ent- 
wurfs sofort eine Uebereinstimmung dahin ergeben, daß eine 
KGO. ohne Verfassungsänderung geschaffen werden kann und 
soll, und man wird gut tun, sich mit dieser Tatsache zu 
begnügen‘. 
Daß man die Verfassung bei dieser Gelegenheit nicht 
ändern soll, mag zugegeben werden, ob aber die staatsgesetz- 
liche Regelung wie beabsichtigt ohne Verfassungsänderung erfolgen 
kann, das ist die Frage. Man wird m. E. nicht gut tun, 
über diese Frage hinwegzugehen. 
Der Berichterstatter also rettet sein juristisches Gewissen 
durch jener „Vorbehalt“. MEURER bekennt sich nicht zu 
solchem Vorbehalt, mißt ıhm vielmehr nur „dekorative Be- 
deutung“ bei, er begnügt sich vielmehr mit den „praktischen 
Gründen‘. 
Der Bericht stützt die Gesetzgebungskompetenz des Staats 
irrtümlich aut $ 75 des Rel.Ed. MEURER verweist ihn auf die 
$8 62 ff., weil in $ 75 nur das Schutz- und Aufsichtsrecht des 
Staats begründet ist. 
Aus 8 75 folgert der Bericht (S. 6): „Es ist demzufolge 
die Auffassung, als wäre nach der Verfassungsgesetzgebung die 
Verwaltung des Kirchenvermögens ein sog. gemischter Gegen- 
stand, rechtlich unhaltbar*“. 
In meiner ersten Abhandlung über diesen Gegenstand 
glaube ich den Nachweis geliefert zu haben, daß die Kirchen- 
gemeindeordnung kein weltlicher Gegenstand sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.