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Feststellung ihrer Sachkenntnis, ungefähr zehn Minuten lang ein
eingehendes Inquisitorium abgehalten habe, bevor er in dem
Protokoll registrierte:
„Gegen die Verfügungsfähigkeit der Erschienenen ist kein Be-
denken und sind dieselben von Person durch ausreichende
Sachkenntnis legitimiert“.
Dabei sei auch nach der Aussage des Gerichtssekretärs W. als
erwiesen anzunehmen, dass der Beklagte durch die von den Er-
schienenen erteilten Antworten bezüglich ihrer Sachkunde ein
befriedigendes Ergebnis erzielt gehabt habe. Mit der danach an
sich hinlänglich sorgsam festgestellten Sachkunde der Erschienenen
hätte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen. Mit Rücksicht
auf die Umstände des Falles sei derselbe vielmehr bei ordnungs-
mäßiger und gewöhnlicher Sorgfalt verpflichtet gewesen, noch
eine Unterschriftsvergleichung vorzunehmen. Hätte er die in den
Grundakten wiederholt vorhandenen, leicht auffindbaren und
markanten Unterschriften der wahren P.schen Eheleute aufge-
sucht, so würde er an der von den Erschienenen vorgenommenen
bloßen Unterkreuzung der Verhandlung Anstoß genommen haben.
Dies hätte ihn dazu führen müssen, die Unterschrift der Er-
schienenen zu fordern, wodurch der Betrug noch rechtzeitig ent-
deckt sein würde. In dieser Unterlassung müsse ein vertretbares
Versehen gefunden werden, welches als ein mäßiges anzusehen
sel, da es sich um die Nichtanwendung eines gewöhnlichen Prü-
fungsmittels handele.
In diesen Ausführungen — so fahren die Entscheidungs-
gründe des RG. fort — ist eine Rechtsnormverletzung nicht
zu finden. Der 8 23 T. lI tit. 2 Allgem. Gerichts-Ordnung
schreibt vor:
Hiernächst muß das Gericht sich vergewissern, daß die Parteien,
welche die Handlung vornehmen wollen, diejenigen wirklich
sind, für die sie sich ausgeben. Wenn daher fremde und im Ge-
richt von Person nicht hinlänglich bekannte Parteien sich zur
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. ı. 10