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eine Tatsache, die beiPrüfung der Identität der Unter-
schriften oft den gewiegtesten Schreibverstän-
digenin Verlegenheit bringen würde. Keinenfalls schützt
der Glaube oder die Feststellung, daß eine abgegebene Unter-
schrift ebenso „markant“ sei wie eine frühere, in den Akten be-
findliche, wenn der Richter in dem Betrüger zugleich den ge-
wandten Fälscher vor sich hat, der, wie erwähnt, seine Sach-
kunde auch auf die Nachahmung der Unterschrift erstreckt
hat. Wenn es überhaupt falsch sein kann, was der Richter
angenommen oder festgestellt hat, so ist es unerheblich, mit
welcher der reglementaren Anforderungen genü-
senden Begründung er zu dem Falschen gelangt ist. Hier
hat sich oft eine elementare Psychologie mehr am Platze er-
wiesen als die Sicherheit, die ein Rekognitionszeuge gewährt, der
demnächst als „verdächtig“ erfunden wurde. Hat die vorstehende
Exemplifikation auch nur einen Schein von Möglichkeit, so muß
auch dem Ausspruch des Berufungsgerichts die objektive
Gültigkeit verloren gehen; denn es wird vermöge einer sup-
positio absoluta an Stelle der bloßen relativa der positive
Ausspruch — der Betrug wäre noch rechtzeitig entdeckt —
zu einem objektiv unzureichenden, also falschen, zu einem
bloßen Glauben, sofern eben, wenn wir der KAnTschen Metho-
denlehre folgen — das Fürwahrhalten objektiv unzureichend ist,
also nicht das vom Berufungsrichter ausgesprochene Wissen dar-
stellt. Nur die objektive Zulänglichkeit, die Gewißheit
hätte dem Berufungsurteil den Wert geben können, daß es den
Revisionsangriffen entzogen gewesen wäre.
Wenn das Reichsgericht seine Begründung mit dem Satz
abschließt:
im Streitfall ist der Berufungsrichter zu der Ansicht gelangt,
daß die von ihm bezeichnete Unterschriftsvergleichung beı
Lage der Sache geboten gewesen sei; —
so trägt diese „Ansicht“ des Berufungsrichters nicht die Merk-