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Dagegen wendet sich nun MEURER, indem er zunächst das
Problem so stellt (8. 3):
„Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs
erweitert sich von selbst zu der Frage nach der Stellung des
Kirchenvermögens im bayerischen Verfassungsrecht“.
Wir halten ein und fragen, was das heiße. Nach M.
heißt es: Der Entwurf hat die Ordnung der Kirchenvermögens-
verwaltung zum Gregenstande. Ist diese Ordnung durch die
Verfassung auf den Weg der staatsgesetzlichen Regelung ver-
wiesen, so folgt, daß der Entwurf verfassungsmäßig sei. Wenn
nicht, dann nicht.
Was MEURER zum Problem macht, deckt sich aber nicht mit
dem, was für die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs das Entschei-
dende ist. Nicht die Stellung des Kirchenvermögens im bayerischen
Verfassungsrecht überhaupt ist in Frage. Der Entwurf beschäf-
tigt sich nur mit einem ganz bestimmten Teil dieses Vermögens-
rechtes, nämlich mit der Organisation und Verwal-
tung der Kirchengemeinden, während das Kirchen-
vermögensrecht andere Dinge umfaßt. Dazu gehört vor Allem
das kirchliche Sachen- und Obligationenrecht und das Erbrecht
der kirchlichen Verbände, in weiterem Sinn gehören auch noch
die verwaltungsrechtlichen Beziehungen des Kirchenvermögens,
das Steuerrecht u. a. dazu. Das Recht der Kirchengemeinden
darf mit diesen Dingen nicht schlechthin in eine Masse gewor-
fen werden. Die Verfassungsurkunde wenigstens tut das nicht,
wie wir sogleich sehen werden.
Es ist auch nicht, wie MEURER sagt, alles Kirchenver-
mögensrecht Staatsrecht, sondern es ist zu unterscheiden: ein
Teil ist bürgerliches Recht, ein anderer ist gemeines Staats- und
Verwaltungsrecht und wieder ein anderer Teil ist Staatskirchen-
recht. Nur um diesen letzten Teil handelt es sich im Entwurf.
Die Frage ist also ganz präzis nur die: Fällt das Recht der
Organisation und Verwaltung der Kirchengemeinden in die