Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Dagegen wendet sich nun MEURER, indem er zunächst das 
Problem so stellt (8. 3): 
„Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs 
erweitert sich von selbst zu der Frage nach der Stellung des 
Kirchenvermögens im bayerischen Verfassungsrecht“. 
Wir halten ein und fragen, was das heiße. Nach M. 
heißt es: Der Entwurf hat die Ordnung der Kirchenvermögens- 
verwaltung zum Gregenstande. Ist diese Ordnung durch die 
Verfassung auf den Weg der staatsgesetzlichen Regelung ver- 
wiesen, so folgt, daß der Entwurf verfassungsmäßig sei. Wenn 
nicht, dann nicht. 
Was MEURER zum Problem macht, deckt sich aber nicht mit 
dem, was für die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs das Entschei- 
dende ist. Nicht die Stellung des Kirchenvermögens im bayerischen 
Verfassungsrecht überhaupt ist in Frage. Der Entwurf beschäf- 
tigt sich nur mit einem ganz bestimmten Teil dieses Vermögens- 
rechtes, nämlich mit der Organisation und Verwal- 
tung der Kirchengemeinden, während das Kirchen- 
vermögensrecht andere Dinge umfaßt. Dazu gehört vor Allem 
das kirchliche Sachen- und Obligationenrecht und das Erbrecht 
der kirchlichen Verbände, in weiterem Sinn gehören auch noch 
die verwaltungsrechtlichen Beziehungen des Kirchenvermögens, 
das Steuerrecht u. a. dazu. Das Recht der Kirchengemeinden 
darf mit diesen Dingen nicht schlechthin in eine Masse gewor- 
fen werden. Die Verfassungsurkunde wenigstens tut das nicht, 
wie wir sogleich sehen werden. 
Es ist auch nicht, wie MEURER sagt, alles Kirchenver- 
mögensrecht Staatsrecht, sondern es ist zu unterscheiden: ein 
Teil ist bürgerliches Recht, ein anderer ist gemeines Staats- und 
Verwaltungsrecht und wieder ein anderer Teil ist Staatskirchen- 
recht. Nur um diesen letzten Teil handelt es sich im Entwurf. 
Die Frage ist also ganz präzis nur die: Fällt das Recht der 
Organisation und Verwaltung der Kirchengemeinden in die
	        
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