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druck gebracht, wie es zur Erzielung einer sicheren Grundlage
bei Ausübung des Rechts des Staates, von dem Grundbuchrichter
Ersatz zu verlangen, erwünscht hätte sein müssen.
„Bei der Regelung des Liegenschaftsrechts — so drückt die
Denkschrift zur GBO. sich aus — sind die Beteiligten der
Gefahr, durch pflichtwidriges Verhalten der Grundbuchbeamten
geschädigt zu werden, in besonderem Maße ausgesetzt.“ Es dürfte
schwer sein, die kausalen Beziehungen der „Gefahr“ und des
‚„pflichtwidrigen“ Verhaltens dialektisch zu erklären. Bei
weitem anders wurde die Unterstellung der „Pflichtwidrigkeit“
beleuchtet in dem Kommissionsbericht (Haus, Mat. S. 213), der
eingangs bereits erwähnt:
Die Regreßklagen seien häufiger, als man annehme; freilich
wunderbar sei es, daß sie bei der Ueberlastung der Grund-
buchbeamten in Preußen mit Dienstgeschäften nicht noch
häufiger seien.
Man mag die Unterlage für die Annahme einer Ueberlastung
suchen wo man will, jedenfalls ist das bemerkenswert, was bei
der ersten Beratung der GBO. ein Abgeordneter (Pieschel, Mater.
S. 196) vortrug:
Ich weiß von alten tüchtigen sorgfältigen Grundbuchrichtern,
denen das Gespenst der Regreßpflicht wie ein Damokles-
schwert beständig über dem Haupte hing, welches sie nervös
machte, vollständig herunterbrachte und in einem Falle sogar
zu einem traurigen Ausgang führte.
Ebenso ist es auch Tatsache, daß jene Sorge auch zu
ganz jungen Amtsrichtern „durchs Schlüsselloch sich ein-
schleicht“ und mit dem Verlust des seelischen Gleichgewichts
— oft pathologisch erwiesen — die geistige Spannkraft beein-
trächtigt, bis aus der Begründung, dal der betreffende Richter
„für den Verkehr mit dem Publikum nicht geeignet sei“, die
Versetzung an ein Kollegialgericht, Uebertritt zur Staatsanwalt-