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schaft oder zur Verwaltung einen normalen Zustand wieder-
herstellt.
Daß unter der solcher Gemütsdepression entsprechen-
den Arbeitsmethode „das Uebel stets sich mit dem Uebel
häuft“, daß unter den rechtlichen Bedenken des Rich-
ters der Anspruch der Nation auf Rechtsge-
währung durch Beanstandungen aller Art, Termine
um Termine leidet und in einem in seiner Gesamtheit
schwersten Maße zur vermögensrechtlichen Schädigung
der Beteiligten führt, gilt als offenkundig, ebenso wie
eine damit zusammenhängende Betrachtung, daß die von den
Beteiligten erhobenen materiellen Beschwerden in
zahlreichen Fällen weniger solche als Kautelen, die der
Richter durch Zurückweisung eines ihm an sich begründet
erscheinenden Antrages im eigenen Interesse — zur Ver-
meidungeiner doch möglichen Regreßklage, zu extrahieren
für geboten erachtet. Der schwere Tadel und Vorwurf, den wir
hiermit erheben und der zur Betrachtung der Tatsache über-
leitet, daß entsprechend die landgerichtlichen Be-
schwerderegister zu einem vielleicht großen Teil nicht
Beschwerden, sondern Vorträge des Amtsgerichts
über zweifelhafte Rechts- oder Tatfragen zur Darstellung bringen
und daß demzufolge nach verschiedenen Richtungen hin falsche
Unterlagen für die Beurteilung von Art und Umfang der Tätig-
keit der Gerichte geschaffen werden, dieser Vorwurf läßt einen
kurz vergleichenden Rückblick auf den Altpreußischen Rechts-
stand bis zum Jahre 1879 angezeigt erscheinen!
War schon neben der Verpflichtung des Einzelrichters
(Kreisgerichts-Kommissarius), bedenkliche Verfügungen
zum Vortrag an das Kollegium des Kreisgerichts zu bringen,
die Berechtigung hierzu eine allgemeine (8$$ 10. 21 Regu-
lativs vom 18. Juli 1850), so hatte man von der Preuß. Hypo-
thekenordnung vom 20. Dezember 1783 ab für Grundbuch-