Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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schaft oder zur Verwaltung einen normalen Zustand wieder- 
herstellt. 
Daß unter der solcher Gemütsdepression entsprechen- 
den Arbeitsmethode „das Uebel stets sich mit dem Uebel 
häuft“, daß unter den rechtlichen Bedenken des Rich- 
ters der Anspruch der Nation auf Rechtsge- 
währung durch Beanstandungen aller Art, Termine 
um Termine leidet und in einem in seiner Gesamtheit 
schwersten Maße zur vermögensrechtlichen Schädigung 
der Beteiligten führt, gilt als offenkundig, ebenso wie 
eine damit zusammenhängende Betrachtung, daß die von den 
Beteiligten erhobenen materiellen Beschwerden in 
zahlreichen Fällen weniger solche als Kautelen, die der 
Richter durch Zurückweisung eines ihm an sich begründet 
erscheinenden Antrages im eigenen Interesse — zur Ver- 
meidungeiner doch möglichen Regreßklage, zu extrahieren 
für geboten erachtet. Der schwere Tadel und Vorwurf, den wir 
hiermit erheben und der zur Betrachtung der Tatsache über- 
leitet, daß entsprechend die landgerichtlichen Be- 
schwerderegister zu einem vielleicht großen Teil nicht 
Beschwerden, sondern Vorträge des Amtsgerichts 
über zweifelhafte Rechts- oder Tatfragen zur Darstellung bringen 
und daß demzufolge nach verschiedenen Richtungen hin falsche 
Unterlagen für die Beurteilung von Art und Umfang der Tätig- 
keit der Gerichte geschaffen werden, dieser Vorwurf läßt einen 
kurz vergleichenden Rückblick auf den Altpreußischen Rechts- 
stand bis zum Jahre 1879 angezeigt erscheinen! 
War schon neben der Verpflichtung des Einzelrichters 
(Kreisgerichts-Kommissarius), bedenkliche Verfügungen 
zum Vortrag an das Kollegium des Kreisgerichts zu bringen, 
die Berechtigung hierzu eine allgemeine (8$$ 10. 21 Regu- 
lativs vom 18. Juli 1850), so hatte man von der Preuß. Hypo- 
thekenordnung vom 20. Dezember 1783 ab für Grundbuch-
	        
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