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er „die in der Ausübung des Amtes erforderliche Sorgfalt außer
Acht lasse“,
Wie vage und wie wenig zuverlässig solche Kompilationen sind,
erhellt aus einer bereits kurz erwähnten Stelle einer Ausgabe
der Reichsgrundbuchordnung, wo es heißt:
Immer aber ist die Voraussetzung der Haftbarkeit ein Ver-
schulden des Beamten.
Also (sic) keine Haftbarkeit, wenn der Grundbuchbeamte bei
der Auslegung des Gesetzes der von beachtenswerter Seite,
insbesondere von den obersten Gerichtshöfen vertretenen An-
sicht gefolgt ist.
Bei diesem Satz und offenbar zu seiner Begründung nimmt der
Verfasser (WILLENBÜCHER, die RGBO. vom 24. März 1897) Bezug
auf eine in der Jurist. Wochenschrift Jahrg. 1888, S. 36 mitge-
teilte Entscheidung des RG. vom 12. Dezember 1887, in der ge-
sagt wird:
Nach den Vorschriften des Preuß. Landrechts sei von dem
Beamten ein höheres Maß von Aufmerksamkeit und Sorgfalt
nicht zu fordern, als daß von ihm diejenigen Formen be-
obachtet werden, welche von den obersten Gerichtshöfen als
die den Gesetzen entsprechenden erklärt sind. Es begründet
daher noch keine Verschuldung, wenn die Urkunde trotzdem
als formwidrig erkannt wird. Eine weitergehende Verantwort-
lichkeit würde Haftung nicht für Verschuldung („subjektives“
Unrecht) sondern für „objektives“ Unrecht sein.
Hiermit vergleiche man den von WILLENBÜCHER formulierten
Satz mit seiner „beachtenswerten Seite“. Sollte WILLENBÜCHER,
indem er in Ausdehnung des reichsgerichtlichen Satzes die Träger
juristischer Autorität auch außerhalb der „obersten Gerichts-
höfe* — an sich nicht mit Unrecht — zu suchen empfiehlt,
sollte er nicht in dem Wettbewerb auf dem überflutenden Markt
der neueren juristischen Literatur auch eine Reihe von Ver-
fügungen eines Preuß. Oberlandesgerichtspräsidenten als „be-