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achtenswert“ haben bezeichnen wollen, da
deren fortdauernde Geltung auch für das Verfahren nach der
Reichsgrundbuchordnung angenommen werden könne und
deshalb die Veröffentlichung dieser Verfügungen nicht nur im
Bezirk des betreffenden Oberlandesgericht „erwünscht“, sondern
auch für die Praxis im allgemeinen von Interesse sein dürfte.“
So wörtlichim Vorwort zu jener Ausgabe. — Die Reichs-Grund-
buchordnung und die Verfügungen — im Texte der Anmerkungen
werden sie sogar als „Verordnungen“ bezeichnet — eines V or-
standsbeamten einer Preußischen Gerichtsbehörde!
Es ist unseres Wissens der erste Fall, daß in Kommentaren —
ein solcher will übrigens jene Ausgabe nach einer Erklärung
im Vorwort gar nicht einmal sein — über Materien, die der
Justizaufsicht und Verwaltung einen wesentlichen Wirkungs-
kreis kaum lassen, derartige Verfügungen bewertet werden. Dem-
entsprechend haben die veröffentlichten Verfügungen kaum einen
Wert; denn einmal betreffen sie ganz untergeordnete Dinge, oder
sie behandeln (wie zu $45 RGBO.) ein der Regelung durch die
Landesgesetzgebung überlassenes Gebiet mit einer „alles über-
wuchernden und doch niemals erschöpfenden Kasuistik*, um mit
den Worten eines beachtenswerten Juristen (FRANZ FÖRSTER,
Preuß. Grundbuchrecht Einl. S. 2) zu reden.
Die Lehre, daß der Grundbuchrichter von „beachtens-
werter Stelle“ sich leiten lassen müsse, ist bezeichnend für
die Rechtsunsicherheit, die uns umgibt und für die Ge-
fahren, die den Grundbuchbeamten überall bedrohen; die Kom-
mentatoren übersehen eben, daß was für sie systematisch er-
scheint, für die Beurteilung des Einzelfalles fragmentarisch ist
und daß, wenn wir einem in GRUCHOTS Beiträgen (Bd. 8, S. 162,
SCHÖLE, Einiges über Regreßverbindlichkeiten der Beamten) mit-
geteilten Vergleich (mit den drei Kaiserschnitten) folgen, zu den
bisherigen Hauptmethoden der echten Rechtsfindung, den drei
Kaiserschnitten, nicht noch eine weitere Methode hinzukommen