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Schriftsteller, was FRAnz FÖRSTER (Preuß. Grundbuchrecht)
über das Konsensprinzip sagt:
Es gilt der Grundsatz, daß bei Eintragungen des Eigentums
oder einer dinglichen Belastung, sowie bei Löschungen der An-
trag des eingetragenen Eigentümers notwendig ist, daß ohne
dessen Wissen und Willen nichts in das Grundhuch hinein
und nichts aus demselben herauskommen darf. (S. 58 a.a. O.)
Die für das ganze Grundbuchrecht durchgeführte Konsens-
theorie zu beseitigen, heißt nichts anderes als den organischen
Bau des Gesetzes zertrümmern und getrennte zusammenhang-
lose Fragmente schaffen. (S. 22 a. a. O.)
Beachtenswert ist es aber auch, was die höchste preußische
Beschwerdeinstanzin Grundbuchsachen, was das Kamm er-
gericht über die Notwendigkeit der „Anträge“ sagt, indem es
den Rechtsgrundsatz aufstellte (Beschluß vom 30. Oktob. 1886,
JoHow, Jahrb. II, S. 140).
Die auf ein in der Mithaft verbliebenes Trennstück über-
tragenen dinglichen Lasten des Stammgrundstücks (Leibzucht)
sind, wenn sie auf dem letzteren zur Löschung kommen, auf
Antrag des Eigentümers des Stammgrundstücks auch auf dem
Trennstück zu löschen, ohne daß es regelmäßig eines beson-
deren Antrages des Eigentümers dieses Trennstücks bedarf.
Erkennbar soll die Beschränkung des aufgestellten Grundsatzes
auf die „regelmäßigen“ Fälle der wesentlichen Begründung
des Beschlusses entsprechen, die wörtlich lautet:
Die Vorderrichter, die sich auf den strikten Wortlaut der
88 30 und 92 GBO.?® berufen, übersehen, daß die GBO. nicht
in dem Sinne erschöpfend sein konnte oder wollte, daß die un-
endliche Mannigfaltigkeit der im praktischen Leben möglichen
Fälle dort speziell zu berücksichtigen und durch besondere Vor-
28 Diese $$ verordnen im wesentlichen, daß Eintragungen und Lö-
schungen im Grundbuch mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle,
nur auf Antrag des Grundstückeigentümers erfolgen.