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schriften bis ins einzelnste zu regeln hätte beabsichtigt werden
können. Der Wortlaut des Gesetzes entbindet den Richter nicht
von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob im Einzelfalle die
buchstäbliche Anwendung des Gesetzes der Absicht desselben
entspricht und ob nicht vielmehr eine freiere, den Bedürfnissen
des praktischen Lebens Rechnung tragende Auffassung der Vor-
schrift des Gesetzes Platz greifen muß!!
Wie weit die hieran sich schließende tatsächliche Be-
urteilung des Kammergerichts:
daß, da die Leibzucht durch Tod erloschen, auch die Erben
des Berechtigten an dem Fortbestande der Eintragung wegen
etwaiger Rückstände kein Interesse hätten, wie der Kigen-
tümer des Stammgrundstücks, welcher die Erben vertrete, her-
vorgehoben habe,
läßt, da der Umfang dieser Vertretungsbefugnis näher nicht er-
hellt, einer Kritik hier sich nicht unterziehen; ob nicht — außer-
halb oder vor der Vertretungsbefugnis ein Erbe auf Grund wirk-
licher oder vermeintlicher Rückstände mit dem Eigentümer des
Trennstücks eine Novation vorgenommen und die Fortdauer der
Verpfändung vereinbart haben könne, erscheint nicht ausge-
schlossen; jedenfalls aber ist das nicht ausgeschlossen, dab der
(G‚rundbuchrichter, der‘ die vorstehende Rechtsausführung des
Preußischen Kammergerichts — die wir an sich als eine
Anerkennung der Natur der Sache als einer Rechtsnorm freudig
begrüßen — zur Norm nimmt, mit der Möglichkeit wird rechnen
müssen, daß die Frage einer solchen Freiheit der selb-
ständigen Prüfung in einem konkreten Rechtsstreit verneint
werden könnte, indem der höchste Gerichtshof, das Reichs-
gericht den Grundbuchrichter im Regreßprozeß etwa dahin
belehrte:
Die Freiheit richterlicher Prüfung dürfe nicht zur Willkür
werden; die Gesetzgebung sei die alleinige Quelle, aus der der
Richter zu schöpfen habe, sie sei die einzige Erscheinungsform