Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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des Rechts; auf den kammergerichtlichen Beschluß, der den 
$ 46 Einl. Preuß. Allg. Landrecht verletze (oder der zu einer 
allgemeinen Anwendung geeignet gar nicht habe gelten können 
oder sollen) könne der Grundbuchrichter sich nicht berufen, 
zumal gerade die formale Grundbuchordnung am wenigsten 
das Gebiet sei, auf dem, ohne die Rechtssicherheit zu unter- 
graben, die Billigkeit ausgebaut und praktische Zweckmäßig- 
keit zur Berücksichtigung kommen — kurz auf dem der Richter 
adjuvandi vel supplendi vel corrigendi juris civilis gratia agieren 
dürfe. — Eine Verkennung dieser „offensichtlichen“ Rechts- 
lage involviere eine vertretbare Fahrlässigkeit. 
Und so sehen wir einen Beamtenstand, bezüglich dessen bei Be- 
ratung des GV@. anerkannt worden, daß die Justizpflege nach 
ganz besonderen Rücksichten zu verwalten, der wie kaum ein 
zweiter Stand berufen ist, die Idee des Rechtsstaats im 
edelsten Sinne, das Höchste, nach dem die Menschheit 
und Volkheit ringt, zu verwirklichen, und der sich hierdurch von 
allen anderen Beamtenklassen stets abgehoben, der aber nicht 
selten unter einer schon an sich eine Verantwortlichkeit aus- 
schließenden Ueberlastung steht, so sehen wir den Stand der 
Amtsrichter preisgegeben den Unfällen einer in der Beurteilung 
der Taatfragen wie der Rechtsfragen schwankenden Rechtsprechung; 
und wir müssen es als eine hohe Lehre der Geschichte er- 
kennen, dab der Staat selber es gewesen ist, der sein Vertrauen 
zu Entscheidungen seiner eigenen richterlichen Behörden be- 
schränken zu müssen und der — um mit den Worten des Be- 
schlusses der Wiener Konferenz vom 12. Juni 1834, Art. 16 
zu reden — 
„den etwaigen Kompetenzübergriffen der Gerichte auf jede 
mit den Gesetzen vereinbare Weise standhaft begegnen“ 
zu müssen geglaubt hat. Kaum waren die Grundsätze der richter- 
lichen Gewalt, war der Rechtsstaat durch die Preuß. Verfassungs- 
urkunde festgesetzt, als auch schon der Staat in Ausbau der 
Archiv für öffentliches Recht. XXVT. 1. 1l
	        
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