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Bedingungen, unter welchen öffentliche Zivil- und Militärbeamte
wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver-
übter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen
werden könnten (Art. 97, Preuß. Verf.-Urk. vom 31. Januar
1850) das — auf Richter selbst nicht anwendbare — Gesetz
vom 13. Februar 1854 betreffend Konflikte bei gerichtlichen
Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen, erließ °°.
Es würde über unsere Aufgabe hinausgehen, bei der ge-
schichtlichen Tatsache zu verweilen, daß in den preußischen
Verfassungskämpfen die „Garantien der preußischen Zustände °°
im preußischen Beamtenstande, mit dem an Bildung,
sprichwörtlicher Unbestechlichkeit und Unabhängig-
keit der Beamtenstand keines anderen Landes verglichen werden
könne, gefunden wurden, und daß nach Erlangung der Ver-
fassung und des Rechtsstaats der Staat nach Garantien
gegen die @erichte suchte, zum Schutze seiner Beamten,
deren individuelle Dienstführung er besser zu beurteilen glaubte;
— nur eine Stimme möchten wır anführen zum Beweise einmal,
wie opportun schwankend die Grundsätze der richterlichen Ge-
walt beurteilt werden, wenn höhere Interessen in Frage kommen,
sodann zum Beweise, daß auch hier die Geschichte ihren steten
Gang gegangen ist und wie Prophezeiungen, mit aller Emphase
vorgetragen, zu nichte geworden sind.
In einer die Abgrenzung der Zuständigkeit im Sinne des
Gesetzes vom 13. Februar 1854 betreffenden Abhandlung vertritt
im Jahre 1861 R. KocH die Ansicht:
Es sei charakteristisch für die deutsche Art, daß bei uns der
Staatsbürger seinen Schutz im ganzen Bereiche seiner Befug-
nisse mit Vorliebe (!) bei den Gerichten suche, die vor allem
2%? Vgl. hierüber v. RÖNnNE, Preuß. Staatsrecht, 2. Aufl. 1864 lla
S. 412 ff. — Der betreffende Rechtsstand ist modifiziert durch $ 11 Einf.-
Ges. zum GVG.
3 Von KARL STECKFUSS, vgl. PRUTZ, Zehn Jahre, Bd. I S. 263,