Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Bedingungen, unter welchen öffentliche Zivil- und Militärbeamte 
wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver- 
übter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen 
werden könnten (Art. 97, Preuß. Verf.-Urk. vom 31. Januar 
1850) das — auf Richter selbst nicht anwendbare — Gesetz 
vom 13. Februar 1854 betreffend Konflikte bei gerichtlichen 
Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen, erließ °°. 
Es würde über unsere Aufgabe hinausgehen, bei der ge- 
schichtlichen Tatsache zu verweilen, daß in den preußischen 
Verfassungskämpfen die „Garantien der preußischen Zustände °° 
im preußischen Beamtenstande, mit dem an Bildung, 
sprichwörtlicher Unbestechlichkeit und Unabhängig- 
keit der Beamtenstand keines anderen Landes verglichen werden 
könne, gefunden wurden, und daß nach Erlangung der Ver- 
fassung und des Rechtsstaats der Staat nach Garantien 
gegen die @erichte suchte, zum Schutze seiner Beamten, 
deren individuelle Dienstführung er besser zu beurteilen glaubte; 
— nur eine Stimme möchten wır anführen zum Beweise einmal, 
wie opportun schwankend die Grundsätze der richterlichen Ge- 
walt beurteilt werden, wenn höhere Interessen in Frage kommen, 
sodann zum Beweise, daß auch hier die Geschichte ihren steten 
Gang gegangen ist und wie Prophezeiungen, mit aller Emphase 
vorgetragen, zu nichte geworden sind. 
In einer die Abgrenzung der Zuständigkeit im Sinne des 
Gesetzes vom 13. Februar 1854 betreffenden Abhandlung vertritt 
im Jahre 1861 R. KocH die Ansicht: 
Es sei charakteristisch für die deutsche Art, daß bei uns der 
Staatsbürger seinen Schutz im ganzen Bereiche seiner Befug- 
nisse mit Vorliebe (!) bei den Gerichten suche, die vor allem 
2%? Vgl. hierüber v. RÖNnNE, Preuß. Staatsrecht, 2. Aufl. 1864 lla 
S. 412 ff. — Der betreffende Rechtsstand ist modifiziert durch $ 11 Einf.- 
Ges. zum GVG. 
3 Von KARL STECKFUSS, vgl. PRUTZ, Zehn Jahre, Bd. I S. 263,
	        
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