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schweifung — Rom unter den Gesichtspunkt der Unsittlichkeit
brachte, nämlich durch Angebot des Glücksspieles der Ver-
sicherung, und hiermit beschreiten wir ein Gebiet, dessen
gerechte Abgrenzung nur zu sehr verrückt worden ist und ver-
rückt wird durch entsprechende systematische Behandlung
der nationalen Gesetzgebungen, deren keiner es jedoch gelungen
ist, den Begriff des aleator völlig zu bannen. Man mag die ent-
schiedene Stellungnahme des Röm. Rechts”, die durch die
gemeinrechtliche Praxis im wesentlichen als rechtlich ideal aner-
kannt worden ist, oder die des Preuß. Landrechts ins Auge
fassen, sofern es die „gewagten Geschäfte und ungewissen Er-
wartungen“ und hiervon getrennt, die „Versicherungen“ aus dem
Rechte „des Bürgerstandes“ in Anschlussan die Handels-
gewerbe behandelt, während das Allg. Bürgerl. Gesetzbuch für
Oesterreich wenigstens systematisch der römisch-rechtlichen Auf-
fassung der Glücksverträge (29. Hauptstück 88 1267 ff.)
treu geblieben ist, oder man mag die Zurückhaltung des BGB.
für das Deutsche Reich ins Auge fassen, das Spiel und Wette
in nur drei Paragraphen abfertigt, im übrigen die Versiche-
rungen „allzu bereit“ — wie Endemann klagt — der Landes-
gesetzgebung (Art. 75 Einf.Ges.) überläßt und die Rechts-
zerplitterung auf einem so wichtigen (Gebiete bestehen läßt,
immer wird der aleator mit den schon psycho-
pathischerkennbaren der menschlichen Fort-
zeugung schädlichen Schwächezuständen der
Furcht oder der irdischen Hoffnung vor uns stehen ®®
N
35 Der Wortlaut der lex 1 Pr. Dig. de aleatoribus (11.5) spiegelt zu-
gleich die sittliche Entrüstung des Praetors wieder:
Si quis eum, apud quem lusum alea dicetur esse, verberaverit,
judieciumnondabo,
3 Kaum zugunsten der Versicherung gegen Feuersgefahr möchte eine
Ausnahme zu machen sein. Gewisse Mühlenassekuranzen haben reichliche
Lehren gegeben. U. E. wäre es das Richtigste, die Gefahr derartiger To-
talschäden durch obligatorische kommunal-genossenschaftliche Organisa-