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weisen, da für die Ausführung einer reichsgesetzlichen Be-
stimmung es an Vorschriften über die Stellung des Staates zu
den Versicherungsgesellschaften mangelt. Der Entwurf des Einf.
(es. zum BGB. erste Lesung schien das Versicherungsrecht über-
sehen zu haben; erst der eingeschobene Art. 75 des Einf.Ges.
vom 18. August 1896 hielt die landesgesetzlichen Vorschriften
über Versicherungsrecht aufrecht. Für Preußen bestehen Landes-
versicherungsämter ($ 92 Unfall-Vers.-Ges. vom 6. Juli 1884)
nicht und es würden also, wenn in der Frage der Anwendung
des & 12 RGBO. die Sätze des Bürgerl. Rechts über Ersatz-
pflicht mit Sätzen des öffentlichen Rechts der Versiche-
rungen kollidieren würden, die Kompetenz der ordentlichen Ge-
richte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dem Reichs-Versiche-
rungsamt kollidieren. — Jedenfalls wird bei der Entschließung
ob aus & 12 das Recht des Staates dem Beamten gegenüber zu
verfolgen und bei der Vorfrage, ob der Beamte den An-
spruch des durch einen grundbuchamtlichen Akt Geschädigten
und sich selbst als zum Ersatz dem Staate gegenüber verpflichtet
anerkenne, auseinanderzuhalten sein, ob der Beamte ver-
sichert ist oder nicht.
Erkennt im Falle der Nichtversicherung der Beamte nach
beiden Richtungen hin an, so ist die Sache erledigt; erkennt er
nicht an, so kann der Staat den Anspruch des Geschädigten
anerkennen und zahlen; er wird aber in dem demnächstigen
Prozeß gegen den Beamten alle Einreden sich entgegensetzen
lassen müssen, die diesem gegen den Beschädigten zugestanden
hätten. Erkennt der Staat den Anspruch des Geschädigten nicht
an, so wird er in dem gegen ihn angestrengten Prozeß dem
Beamten den Streit verkünden und ein den Staat verurteilender
Rechtsspruch wird der Regel nach präjudizierlich sein für das
demnächstige Rechtsverhältnis zwischen Staat und Beamten,
Ganz anders wird die Rechtslage sein, wenn der Beamte
versichert ist; hier ist der Beamte nach Statut nicht berechtigt,