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mit dem betreffenden Fall „erst geboren“ worden ist und
in der er die Initiative der rechtlichen Beurteilung notwendig
ergreifen muß. Auch die Berichte der Reichstags-Kommission
beseitigen die Zweifel nicht, die an die anomale Aufnahme der
prinzipalen Haftpflicht des Staates sich knüpfen: in einer Frage
von so einschneidender Bedeutung, die die Bestimmungen des
BGB.über „unerlaubte Handlungen“ verschiebt, macht
der Bericht den Eindruck des Unzulänglichen. Wenig erschöpfend
wird — neben einem auf eine vage und unklare Erweiterung der
Haftpflicht des Staates gerichteten Antrage — im wesentlichen
nur ein auf Wiederherstellung der prinzipalen Verantwortlichkeit
des Grundbuchbeamten gerichteter Antrag und der „entschiedene“
Widerspruch des Bevollmächtigten zum Bundesrat mitgeteilt.
Unter Hinweis darauf, daß schon der Vorschlag des Entwurfs
im Schoße der verbündeten Regierungen lebhafte Bedenken er-
regt habe und mit der Warnung, daß man durch weitere Aus-
dehnung des Vorschlages nicht nur diesen sondern auch die
weitere Verfolgung „des in ihm enthaltenen Prinzips“ gefährde,
fährt der Bevollmächtigte fort:
Der Vorschlag des Entwurfs enthalte ein großes Entgegen-
kommen der Regierung, um so mehr, als es sich nur um einen
Gedanken handle, der teilweise wenigstens, auf staatsrecht-
lichem Gebiete liege, dessen gesetzgeberische Durchführung
also, ohne den guten Willen der Regierungen, sogar auf den
Einwand der Unzuständigkeit der Reichsgesetzgebung stoßen
könnte.
Der Staatssekretär des Reichsjustizamts hat bei dieser in der
Kommission erteilten, ein Opportunitätsprinzip verratenden Aus-
kunft zweifellos sich gestützt auf die Vorschriften des Art. 77
Einf.Ges. zum BGB. in Verbindung mit & 11 Einf.Ges. GVG.
und — für Preußen auf das mehrfach erwähnte Gesetz
vom 13. Februar 1854. — Und mit Recht! Denn die
Frage, ob eine prinzipale Haftpflicht des >Staates anzu-