Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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mit dem betreffenden Fall „erst geboren“ worden ist und 
in der er die Initiative der rechtlichen Beurteilung notwendig 
ergreifen muß. Auch die Berichte der Reichstags-Kommission 
beseitigen die Zweifel nicht, die an die anomale Aufnahme der 
prinzipalen Haftpflicht des Staates sich knüpfen: in einer Frage 
von so einschneidender Bedeutung, die die Bestimmungen des 
BGB.über „unerlaubte Handlungen“ verschiebt, macht 
der Bericht den Eindruck des Unzulänglichen. Wenig erschöpfend 
wird — neben einem auf eine vage und unklare Erweiterung der 
Haftpflicht des Staates gerichteten Antrage — im wesentlichen 
nur ein auf Wiederherstellung der prinzipalen Verantwortlichkeit 
des Grundbuchbeamten gerichteter Antrag und der „entschiedene“ 
Widerspruch des Bevollmächtigten zum Bundesrat mitgeteilt. 
Unter Hinweis darauf, daß schon der Vorschlag des Entwurfs 
im Schoße der verbündeten Regierungen lebhafte Bedenken er- 
regt habe und mit der Warnung, daß man durch weitere Aus- 
dehnung des Vorschlages nicht nur diesen sondern auch die 
weitere Verfolgung „des in ihm enthaltenen Prinzips“ gefährde, 
fährt der Bevollmächtigte fort: 
Der Vorschlag des Entwurfs enthalte ein großes Entgegen- 
kommen der Regierung, um so mehr, als es sich nur um einen 
Gedanken handle, der teilweise wenigstens, auf staatsrecht- 
lichem Gebiete liege, dessen gesetzgeberische Durchführung 
also, ohne den guten Willen der Regierungen, sogar auf den 
Einwand der Unzuständigkeit der Reichsgesetzgebung stoßen 
könnte. 
Der Staatssekretär des Reichsjustizamts hat bei dieser in der 
Kommission erteilten, ein Opportunitätsprinzip verratenden Aus- 
kunft zweifellos sich gestützt auf die Vorschriften des Art. 77 
Einf.Ges. zum BGB. in Verbindung mit & 11 Einf.Ges. GVG. 
und — für Preußen auf das mehrfach erwähnte Gesetz 
vom 13. Februar 1854. — Und mit Recht! Denn die 
Frage, ob eine prinzipale Haftpflicht des >Staates anzu-
	        
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