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erkennen sei, steht, wie die Motive zum Entwurf des Einf.Ges.
zum BGB. (185) sagen, mit dem öffentlichen Recht, also auch
Beamtenrecht der Einzelstaaten in so engem Zusammenhang,
daß die Regelung der Materie der Landesgesetzgebung über-
lassen bleiben müsse. Mit der Opportunität hängt auch die Frage
des dienstlichen Internums zusammen.
Wenn aber weiterhin die Regierung auf eine Anfrage in
der Kommission, ob die Fassung des Entwurfs ($ 11) eine Ein-
schränkung bedeute gegenüber der Preuß. Grundbuchordnung,
die Erklärung abgegeben hat:
Es liege darin kein sachlicher Unterschied, wenn in der
Preuß. GBO. die Haftung des Grundbuchbeamten sich auf
jedes Versehen erstrecke. Die „Fahrlässigkeit“ des Entwurfs
umfasse eben auch „jedes Versehen“. Eine Einschränkung der
nach Preuß. R. bestehenden Haftung werde daher durch die
andere Ausdrucksweise des Entwurfs nicht bezweckt und nicht
bewirkt;
so müssen wir, ohne im übrigen die Richtigkeit dieser Erklärung
anzweifeln zu wollen, doch in Richtung der praktischen Hand-
habung wiederholt zurückgreifen auf die Denkschrift zur RBGO,,
wonach der Grundbuchrichter nach der Art seiner
Tätigkeit häufiger als andere Beamte „in die
Lage komme“, sichersatzpflichtig zu machen (Mat. S. 155)
und wir müssen hier entweder von dem Geist ausgehen, der zu
dem Gesetz vom 13. Februar 1854 für andere Beamte geführt
hat oder wir müssen bei dem Richter selbst ein solches Maß
von höchsten Fähigkeiten voraussetzen, daß die Unterstellung
einer Pflichtwidrigkeit oder eines mangelnden Gefühls der Ver-
antwortlichkeit gar nicht an sie heranreichte. Es war ja bereits
in der Plenarberatung der Grundbuchordnung — gegenüber $ 11
Entwurfs — ein Abgeordneter (v. B.) für die prinzipale Haftung
der Grundbuchrichter eingetreten,
da diese prinzipale Haftung den Beamten dazu diene, das Ge-