Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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richter die Beschwerde veranlassen®!, um gegen Regreß 
sich zu decken, auf Zuverlässigkeit nicht An- 
spruch machen und sonach insbesondere nicht ein Material 
für Statistik und ev. Gesetzgebung bieten. 
2. Die „juristisch theoretischen“ Bedenken gegen die von 
den Beteiligten gestellten Anträge und die Zurückweisung dieser 
Anträge tragen objektiv für die Beteiligten oftmals die Merk- 
male der Rechtsverweigerung. 
Der Notschrei und die Verzweifelung der Rechtsuchenden 
hierüber, — die selten an das Ohr der Aufsichtsstelle gelangen, da 
der Richter „formell im Recht‘, die Verwünschung von Bean- 
standungen, die materiell unter Umständen nicht selten der Auf- 
hebung des Rechts gleichkommen, erscheinen als die nationale 
actio contraria gegen die Erhebung der Syndikatsklage. 
3. Der Richter, den die Sorge vor dem Regrel einmal 
„sich besitzt“, verfällt infolge der dauernden „Vexation“ oft 
gänzlich jener geistigen Depression, der vorzugsweise 
ganz junge Richter zum Schaden der Rechtspflege und des natio- 
nalen Rechtslebens überhaupt erliegen. 
4. Als gleich schadenbringend muß auch der Indifferentis- 
mus gelten, der in einer Versicherungspolize wurzelt. — Kein 
Bild, in dem die Tradition des Preußischen Richtertums so ver- 
wischt wäre, wie in dem Bilde: Ein judex-aleator, ver- 
sichert gegen die Folgen seiner „Pflichtwidrigkeit“; — — sagen 
wir aber: — versichert gegen die Gefahren seines Amtes, 
so wird es nicht als paradox bezeichnet werden können, wenn 
wir rechtsähnlich die Betriebsunfälle in Grundbuchsachen für 
solche erachten, aus denen die Fürsorge des Staates anzurufen. 
#1 Jene unhaltbare Praxis steht etwa auf gleicher Stufe mit dem Er- 
laß von Anklagebeschlüssen — der ausgesprochen -- dadurch gerechtfer- 
tigt wird, daß auf Beschwerde der Anklagebehörde die Oberlandesgerichte 
J& doch eröffneten. — Solche schwere Mißstände lassen sich nicht durch 
Mahnung und Reskripte, sondern nur durch organisatorische Reform ab- 
stellen. 
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