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richter die Beschwerde veranlassen®!, um gegen Regreß
sich zu decken, auf Zuverlässigkeit nicht An-
spruch machen und sonach insbesondere nicht ein Material
für Statistik und ev. Gesetzgebung bieten.
2. Die „juristisch theoretischen“ Bedenken gegen die von
den Beteiligten gestellten Anträge und die Zurückweisung dieser
Anträge tragen objektiv für die Beteiligten oftmals die Merk-
male der Rechtsverweigerung.
Der Notschrei und die Verzweifelung der Rechtsuchenden
hierüber, — die selten an das Ohr der Aufsichtsstelle gelangen, da
der Richter „formell im Recht‘, die Verwünschung von Bean-
standungen, die materiell unter Umständen nicht selten der Auf-
hebung des Rechts gleichkommen, erscheinen als die nationale
actio contraria gegen die Erhebung der Syndikatsklage.
3. Der Richter, den die Sorge vor dem Regrel einmal
„sich besitzt“, verfällt infolge der dauernden „Vexation“ oft
gänzlich jener geistigen Depression, der vorzugsweise
ganz junge Richter zum Schaden der Rechtspflege und des natio-
nalen Rechtslebens überhaupt erliegen.
4. Als gleich schadenbringend muß auch der Indifferentis-
mus gelten, der in einer Versicherungspolize wurzelt. — Kein
Bild, in dem die Tradition des Preußischen Richtertums so ver-
wischt wäre, wie in dem Bilde: Ein judex-aleator, ver-
sichert gegen die Folgen seiner „Pflichtwidrigkeit“; — — sagen
wir aber: — versichert gegen die Gefahren seines Amtes,
so wird es nicht als paradox bezeichnet werden können, wenn
wir rechtsähnlich die Betriebsunfälle in Grundbuchsachen für
solche erachten, aus denen die Fürsorge des Staates anzurufen.
#1 Jene unhaltbare Praxis steht etwa auf gleicher Stufe mit dem Er-
laß von Anklagebeschlüssen — der ausgesprochen -- dadurch gerechtfer-
tigt wird, daß auf Beschwerde der Anklagebehörde die Oberlandesgerichte
J& doch eröffneten. — Solche schwere Mißstände lassen sich nicht durch
Mahnung und Reskripte, sondern nur durch organisatorische Reform ab-
stellen.
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