Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

9 —_ 
mein „jaccuse“ und habe mich nun selbst zu verantworten. 
Das klingt, als habe ich mich nicht schon längst verantwortet. 
Ich habe das aber in meiner Abhandlung „die Kirchengemeinde- 
ordnung im Geiste des bayerischen Entwurfs“ längst getan!. 
Die Gründe, welche ich dort gegen die Unzuständigkeit des 
Staates nach der Verf.-Urk. geltend gemacht habe, sind MEURER 
wohl bekannt, aber von ihm nicht widerlegt worden. 
MEURER begnügt sich mit dem Vorhalte, es seischwer 
begreiflich, wiemanüberden864lit.b so hin- 
wegsehen könne. Ich glaube aber gerade diese Bestim- 
mung sehr genau besehen zu haben. Nur finde ich das Gesuchte 
darin nicht. 
Ich halte MEURER entgegen: 
Wie man über den Unterschied von privaten Vermögens- 
rechten und staatlichen Verwaltungsrechten einerseits und den 
kirchlichen Rechten der Vermögensverwaltung andrerseits, also 
hinwegsehen kann, ist schwer begreiflich! 
MEURER scheint denn auch die Schwäche der Stütze die 
S 64b ihm bieten soll, selbst wahrzunehmen, denn sonst hätte 
er es nicht nötig (S. 8), der „praktischen Weisheit des Gesetz- 
gebers“ einen höheren Rang als den „bevormundenden Bestim- 
mungen der Verfassung“ einzuräumen. Mir scheint dagegen die 
Verfassung bindend zu sein, auch wenn ihre Bestimmungen be- 
vormundend empfunden werden. Die praktische Weisheit des 
Gesetzgebers muß sich innerhalb der Verfassung halten, sonst 
kommt man ins staatsrechtliche Chaos, aus dem es weder im 
(tewohnheitsrecht noch in juristischer Konstruktion eine Rettung 
vor Willkür gibt. Dies wird wohl auch MEURER zugeben müs- 
sen, wirft er doch selbst dem Gesetzgeber von 1809 einen Irr- 
tum vor, indem dieser in seiner damaligen praktischen Weisheit 
anordnete, daß die oberste Schutzherrlicheit des Staates auch 
! Vgl. meine Abhandlung S. 27 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.