Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nügen, der politische, auf Zweck gerichtete Geist der Norm muß ihn davor 
bewahren, zum lebendigen Formular zu werden. So mag er immerhin be- 
denken, daß Bücher wie dieses nur eine Brücke, nicht aber der einzige 
Weg zur höchsten Pflege des Rechtes sei. Piloty. 
Hitzig, Dr.H. F., Altgriechische Staatsverträge über Rechts- 
hilfe. Zürich 1907, Orell Füssli, 70 S. 
Für den Angehörigen eines modernen Staatswesens ist der Gedanke, daß 
von den Gerichten desselben Fremde im Prinzip ebenso behandelt werden 
wie Einheimische, so einleuchtend und selbstverständlich, daß er Mühe hat, 
sich einen anderen Rechtszustand vorzustellen. Und doch hat es Zeiten 
gegeben, in denen die Staaten, — auch solche mit hochstehender Kultur —, 
genau den entgegengesetzten Standpunkt vertraten. Der Schutz ihrer Ge- 
richte war dem eigenen Angehörigen vorbehalten und der Fremde war im 
Prinzip rechtlos. Sollte gegenüber Bürgern eines bestimmten anderen Staates 
eine Ausnahme gemacht werden, so mußte dies durch besonderen Vertrag 
zwischen den beteiligten Staaten vereinbart werden. Solche Verträge alt- 
griechischer Gemeinwesen behandelt die vorliegende Abhandlung, die einen 
Teil der Züricher Festschrift für REGELSBERGER bildet. Die im Titel er- 
wähnte „Rechtshilfe“ ist mithin nicht das, was die technische Sprache un- 
seres modernen deutschen Prozeßrechtes unter dem Worte versteht, also 
nicht die Hilfe, die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit das eine Gericht dem 
anderen leistet, sondern der Rechtsschutz, der in einem Staat den Bürgern 
des anderen auf Grund staatsvertraglicher Zusage gewährt wird. 
Die Arbeit zerfällt in zwei annähernd gleich große Teile. In dem 
ersten werden die überlieferten Rechtsverträge (47 an der Zahl) zusammen- 
gestellt; Athen allein ist mit vierzehn beteiligt. Es folgt dann im zweiten 
Teil die dogmatische Darstellung, in welcher der Reihe nach folgende 
Punkte erörtert werden : der Begriff des Rechtsvertrages, sein Vorkommen 
in umfassenderen anderen Staatsverträgen, sein Abschluß, sein Zweck, sein 
Inhalt (Gerichtsverfassung, Prozeßfähigkeit, Verfahren, Urteil und Voll- 
streckung, Rechtsmittel), endlich sein Einfluss auf den Prozess anderer Frem- 
der und eigener Staatsangehöriger. Die Darstellung ist äusserst gedrängt. 
stellenweise so sehr, daß ein volles Verständnis für denjenigen, der vom 
griechischen Prozeßrechte nichts weiß, erheblich erschwert wird. Inhalt- 
lich aber ist es ein sehr interessantes Bild internationalen Rechtsverkehrs, 
was uns in der kleinen, aber gehaltvollen Schrift geboten wird. Aus den 
vorhandenen Verträgen wird eine Fülle rechtshistorischer Tatsachen abge- 
leitet, deren Aufdeckung bei dem Stand der Quellen, ihrer unvollkommenen 
Erhaltung und ihrer zum Teil unklaren Fassung keineswegs überall eine 
leichte Aufgabe war. Im einzelnen nimmt Verfasser denn auch mehrfach 
Gelegenheit, fremde Auffassungen zu bekämpfen oder zu berichtigen: be-
	        
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