— 1858 —
seiner, durch zahlreiche Werke bewiesenen, ungewöhnlichen Beherrschung
der wichtigsten Kulturrechte für die übernommene Aufgabe besonders be-
fähigt erschien. Sein Werk wird unter den zahlreichen Festgaben, die der
Universität Leipzig zum fünfhundertjährigen Stiftungstage gewidmet wur-
den, ohne Zweifel einen ehrenvollen Platz einnehmen. Kisch.
Schanze, Prof. Dr. Oskar, Sammlung industrierechtlicher
Abhandlungen. Erster Band 360 S. Zweiter Band 368 S. Ber-
lin und Leipzig. Rotschild 1907.
In zwei starken und vorzüglich ausgestatteten Bänden hat der bewährte
Kenner des Industrierechtes eine Reihe von Abhandlungen vereinigt, die er
auf diesem Gebiete verfaßt hat, und die teilweise in derselben Gestalt be-
reits anderweitig veröffentlicht worden sind. Diese Vereinigung ist — auch
soweit es sich um bereits Bekanntes handelt — durchaus zu begrüßen,
da sie den Interessenten die Benützung der bisher zerstreuten Aufsätze
wesentlich erleichtert. Sämtliche Abhandlungen zeigen die dem Verfasser
eigenen Vorzüge: völlige Beherrschung des weitschichtigen Materials, wel-
ches auf dem Felde des Industrierechtes die Judikatur, die Wissenschaft
und namentlich die Tätigkeit des Patentamtes zusammengetragen haben;
peinliche Sorgfalt in der Berücksichtigung aller denkbaren Aeußerungen,
Ansichten, Begründungen und Einwände; ungewöhnliche, stellenweise fast.
in Kleinigkeiten sich verlierende Gründlichkeit in der Erörterung der auf-
geworfenen Fragen; endlich eine hier besonders nützliche Kenntnis tech-
nischer und naturwissenschaftlicher Dinge. Gerade die letzterwähnte Eigen-
schaft befähigt den Verfasser, einzelne Fragen sozusagen erst aufzudecken,
eine ganze Reihe von allgemeinen Rechtssätzen, namentlich auf dem Ge-
biete des Erfinderrechtes, mit Sicherheit aufzustellen, und die vorgebrachten
Behauptungen durch treflliche Beispiele zu illustrieren. Die Kritik, die
einen erheblichen, vielleicht allzu großen Teil der beiden Bände ausfüllt,
ist ruhig und maßvoll, Die Darstellung ist klar und übersichtlich. Gegen
die Art der Behandlung ließe sich höchstens das eine Bedenken geltend
machen, daß fremde Aeusserungen, mögen sie aus der Literatur oder den
Entscheidungen höherer Gerichte, aus den Materialien des Gesetzes oder
aus den Veröffentlichungen des Patentamtes, der gelehrten Körperschaften,
der Kongresse von Fachleuten usw. entnommen sein, mit allzugroßer Aus-
führlichkeit, meistens sogar wörtlich wiedergegeben werden. Diese oft
ganze Seiten anfüllenden Zitate, die übrigens inhaltlich vielfach das Gleiche
wiederholen, haben zwar den Vorzug, dem Leser das Aufsuchen der be-
nutzten Stellen zu ersparen und ihm die Gewähr zu geben, daß ihm fremde
Ansichten zuverlässiger als durch bloße Inhaltsangabe vermittelt werden;
aber auf die Dauer wirken sie ermüdend und geben sie der Darstellung
eine Breite, die mehr behaglich als anregend ist.