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die Löschung für sich allein das Zeichenrecht aufhebt:. Auch wird mit
grosser Entschiedenheit der Standpunkt vertreten, daß dort, wo das Prin-
zip der formellen Rechtskraft nicht gilt, also bei den meisten der Buchung
bedürftigen Rechten, die Tatsache des Eintrags weder eine rechtliche noch
auch eine faktische Vermutung für die Existenz des Rechts begründet.
Was der Verfasser in dieser Beziehung gegen mich ausführt, kann ich
nicht als begründet anerkennen. Unter der faktischen Vermutung, von der
ich in dem Zusammenhange spreche, verstehe ich den Umstand, daß ein
gebuchtes Urheberrecht nach aller Regel im Verkehr tatsächlich als be-
stehend angesehen werden wird, und daß es demgemäß durch Eintragung eine
gewisse faktische Gewähr der Respektierung durch Dritte erlangt. Diese
Erscheinung wird sich nicht wohl bestreiten lassen.
Ein dritter, umfangreicher Aufsatz bezieht sich auf den bekannten, um
das Schlicksche Patent geführten Streit, in welchem zahlreiche Gutachten
von Juristen und namentlich von Technikern eingeholt worden waren. Hs
handelt sich um eine für Otto Schlick patentierte Maschine, bei welcher
infolge der Anordnung der Zylinder und Kurbeln die Massenwirkungen durch
die Betriebsteile selbst tunlichst ausgeglichen werden. Die hiergegen 1895
von der Firma Schichau erhobene Nichtigkeitsklage ist vom Patentamt zu-
gesprochen, vom Reichsgericht abgewiesen worden. Verfasser nimmt nun
seinerseits zu dem Streit Stellung, indem er wesentlich an die Ausführungen
anderer Schriftsteller (namentlich RIEDLERs und LUDERSs) anknüpft und diesel-
ben kritisiert. Soweit die bekämpften Ausführungen allgemeine Beschwerden ge-
gen Organisation und Tätigkeit des Patentamtes enthalten, gehört die von
SCHANZE unternommeneW iderlegung mehr in das Gebiet desV erwaltungsrechts.
Dagegen werden wichtige und allgemeine patentrechtliche Fragen in dem zwei-
ten Kapitel behandelt. Hier sind namentlich drei Sätze aufgestellt und be-
gründet. 1. Kine Erfindung wird, wenn auch nicht immer, so doch mög-
licherweise dadurch ausgeschlossen, daß die wissensehaftlichen Grund-
lagen, auf denen sie beruht, bereits bekannt sind. 2. Die anderweitige
Lösung einer Aufgabe, für die bereits eine frühere Lösung bekannt ist, er-
scheint zwar unter Umständen, aber keineswegs immer als eine Erfindung.
3. Die Aufdeckung gewisser Abmessungen und Verhältnisse einer im übrigen
bekannten Kombination von Mechanismen oder die Ermittelung eines be-
stimmten Zusammenhangs der Teile kann je nach Lage der Umstände bald
die Merkmale einer Erfindung an sich tragen, bald auch nicht.
In dem letzten, interessanten Aufsatz des ersten Bandes wird der Unter-
schied zwischen Erfindung und Erfindungsgegenstand festgestellt und gegen-
über der Ablehnung durch andere Schriftsteller (z. B. KOHLER) verteidigt,
sodann genauer dargelegt, welche Bedeutung dem zweiten Begriff für das
Patentrecht zukomme. Eine solche Bedeutung lasse sich nicht nur in for-
meller Hinsicht (für die Fassung des Patentanspruchs und die Bezeichnung
des Titels), sondern namentlich auch in materieller Beziehung behaupten