Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Wahlzensus eindringen. Als solche kommen z. B. in Betracht: 
Alter, Geisteskrankheit (m. e. W. natürliche) oder Steuerzahlung, 
Bezug öffentlicher Armenunterstützung (d. h. soziale) oder end- 
lich guter Ruf — wie im dänischen Wahlrecht — und Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte (kurz ethische Schranken). 
Betrachten wir aber die einzelnen natürlichen, sozialen und 
ethischen Wahlrechtsschranken näher, so findet sich, daß wiederum 
die Schranken des Alters, der Steuerzahlung und des guten Rufes 
denen der Geisteskrankheit, des Bezugs Öffentlicher Armenunter- 
stützung und Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte als anor- 
malen Erscheinungen einheitlich gegenübertreten, d. h., daß alle 
natürlichen, sozialen und ethischen Schranken sich wieder in zwei 
große Gruppen differenzieren, die wir kurz als die positive und 
negative bezeichnen können. 
Sonach lassen sich sämtliche Wahlrechtsschranken in fol- 
gendes Schema bringen: 
  
  
  
  
  
Wahlrechtsschranken: 
| 
positive negative 
\ | L 
natürl. soziale ethische natürliche soziale ethische 
— I ___ Lo _ | _ 
Alter Ge- Ver- Bil- Gute Geistes- Kuratel Inkom- Armen- Verlust 
schlecht mögen dung Cha- krankh. patibili- unter- der 
etc. etc. rakter- etc. tät stützung bürger- 
eigen- etc, lichen 
schaften Ehren- 
etc. rechte 
etc. 
Da sich nun, wie aus der Tabelle leicht ersichtlich, mit der 
Summe der Wahlrechtsschranken der Begriff des Wahlrechts 
im engeren Sinne! vollständig deckt, der Wahlzensus aber, wie 
wir eingangs gesehen, auch Wahlrechtsschranken begreift, die 
Summe derselben aber nicht mehr umfassen kann, ohne mit Wahl- 
! Unter Wahlrecht im engeren Sinne ist das Wahlrecht als Recht zu 
wählen und gewählt werden zu können gemeint, im Gegensatz zum Wahl- 
recht im weiteren Sinne, das auch Wahlmodus usw. umfaßt.
	        
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