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Das Richtige dürfte vielmehr in der Erweiterung des an-
tiken Zensusbegriffs nach modernen Gesichtspunkten zu finden
sein, d. h. in der Angliederung der Bildung und des positiv-
ethischen Momentes an die Vermögensbedingungen. Im folgenden
werden wir sonach den Wahlzensus als den Inbegriff aller posi-
tiv-sozialen und -ethischen Schranken für die Beteiligung bezw.
das Maß der Beteiligung des Volkes an der Abordnung seiner
gesetzlichen Vertreter (aktiver) und für die Teilnahme der
letzteren an der legislativen Mitregierung (passiver \Vahlzensus)
behandeln.
Viel klarer und einheitlicher als der Begriff, zeigt sich uns
in der staatsrechtlichen Literatur der Zweck des Wahlzensus:
Ihm fällt die Aufgabe zu, die politisch fähigen Elemente des
Volkes von den politisch unfähigen zu scheiden und ersteren
allein die Staatsbürgerrechte zu sichern. Ein kurzer Blick in
die Entwicklungsgeschichte des Wahlzensus wird uns diese seine
Funktion am besten beweisen.
Das sterbende Mittelalter zeigt uns den Kampf zwischen
Absolutismus und Volk. Einte das letztere der Kampf, so teilte
es der Sieg, indem der führende Teil desselben die Geburt
als Maßstab der politischen Fähigkeit aufstellte und an die Stelle
des absoluten, den Ständestaat setzte.
Der früher durch seine Kriegsmacht bestimmende Adel
schläft dann auf seinen Lorbeeren ein, ohne den infolge von
Handel und Verkehr erstarkenden Rivalen der Geburt, den
Besitz, zu bemerken. Wiederum, um die Wende des 18. Jahr-
hunderts, ein Kampf, wiederum ein Sieg und an Stelle des Stände-
staates tritt der Volksstaat: der Adel wird in die erste Kammer
gedrängt und in der zweiten Kammer — spielt der Besitz dem
„politisch unfähigen nichtsbesitzenden Volke“ gegenüber die be-
vormundende Rolle des Adels ruhig weiter.
Aber auch dem Besitze läßt die industrielle Entwicklung
einen starken und einigen Nichtbesitz gegenübertreten. Es